Caso 2003-046N

«Scheissn*****"

Basilea Campagna

Cronistoria della procedura
2003 2003-046N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Ignoti
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

X. machte sich der Rassendiskriminierung schuldig, indem er öffentlich den kamerunischen Staatsangehörigen Y. an einer Bushaltestelle vor den dort ebenfalls wartenden Leuten aufgrund seiner Rasse als «Scheissnigger» beschimpfte.

Decisione

Der Angeschuldigte wird der Rassendiskriminierung sowie eines zusätzlich verübten Diebstahles schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe von 10 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Weiter wird er zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 300.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1'251.00 und einer Urteilsgebühr von Fr. 250.00 verurteilt.