Caso 2005-011N

Antisemitische Beschimpfungen auf öffentlicher Strasse

Basilea Città

Cronistoria della procedura
2005 2005-011N 1. kantonale Instanz verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Parole;
Gesti
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Angeklagte hatte die Opfer auf öffentlicher Strasse grundlos mit den Äusserungen «Drecksjuden», «Ihr seid doch alles Terroristen» und «Das Beste an Basel ist der jüdische Friedhof, da sind alle Juden tot» bedacht. Zudem stellte er den Opfern mit Gesten und Worten in Aussicht, demnächst mit der Hundeleine nach ihnen zu schlagen, respektive einen seiner Hunde auf sie zu hetzen.

Das Gericht hält fest, der Angeklagte habe, indem er die der jüdischen Glaubensrichtung angehörenden Brüder mit den oben zitierten Aussagen ansprach, diese in menschenunwürdiger Weise aufgrund ihrer Rasse herabgesetzt. Dies habe er in aller Öffentlichkeit getan, konnten seine lautstarken Äusserungen doch auf offener Strasse inmitten eines Wohnquartiers von Dritten durchaus wahrgenommen werden.

Das Gericht verurteilt den Angeklagten deshalb wegen Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB. Des Weiteren habe er sich der Drohung gemäss Art. 180 StGB zu verantworten. Nach Berücksichtigung verschiedener Strafzumessungsfaktoren, hält der Richter eine bedingte Gefängnisstrafe von 30 Tagen mit einer Probezeit von 3 Jahren für angemessen.

In fatto

Der Angeklagte hatte die Opfer auf öffentlicher Strasse grundlos mit den Äusserungen «Drecksjuden», «Ihr seid doch alles Terroristen» und «Das Beste an Basel ist der jüdische Friedhof, da sind alle Juden tot» bedacht.

Bei einer erneuten Begegnung am folgenden Tag bekräftigte der Angeklagte seine Aussagen vom Vortag durch den groben Hinweis, dass er seine Meinung von ihnen nicht geändert habe.

Zudem stellte er den Opfern mit Gesten und Worten in Aussicht, demnächst mit der Hundeleine nach ihnen zu schlagen, respektive einen seiner Hunde auf sie zu hetzen. In der Hauptverhandlung bestätigte er diese vorgeworfene Handlung, indem er aussagte, er würde «die Hundeleine schwingen, wenn er Lust habe.»

In diritto

Das Gericht hält fest, der Angeklagte habe, indem er die der jüdischen Glaubensrichtung angehörenden Brüder mit den oben zitierten Aussagen ansprach, diese in menschenunwürdiger Weise aufgrund ihrer Rasse herabgesetzt. Dies habe er in aller Öffentlichkeit getan, konnten seine lautstarken Äusserungen doch auf offener Strasse inmitten eines Wohnquartiers von Dritten durchaus wahrgenommen werden.

Der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB sei demnach sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar erfüllt. Der Angeklagte sei somit der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig zu erklären.

Zum Tatbestand von Art. 180 StGB erläutert das Gericht, eine Drohung liege dann vor, wenn eine Äusserung gemacht werde, die geeignet sei, jemanden in Schrecken oder Angst zu versetzen. Es sei unbestritten, dass der Angeklagte den Brüdern mit Gesten und Worten in Aussicht gestellt habe, demnächst mit der Hundeleine nach ihnen zu schlagen, respektive einen seiner Hunde auf sie zu hetzen. Der Angeklagte bestätigte die vorgeworfene Handlung in der Hauptverhandlung. Somit habe er den Opfern einen Nachteil in Aussicht gestellt. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich nur um eine Scheindrohung oder um eine tatsächliche Gefahr gehandelt habe. Die Opfer seien durch das drohende Gebärden des Angeklagten tatsächlich in Schrecken und Angst versetzt worden.

Da der Täter hinsichtlich der Einschüchterung vorsätzlich gehandelt habe, sei der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt. Es habe somit ein Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung zu erfolgen.

Die Erfüllung mehrerer Straftatbestände hält der Richter als Straf erhöhend fest. Das objektive Verschulden wiege recht schwer, habe doch der Täter ein erhebliches Aggressionspotential erkennen lassen. Die rassistischen Äusserungen seien von sehr krasser Art gewesen. Die dem Angeklagten völlig unbekannten Opfer hätten ihm keinerlei Anlass für seine diskriminierenden Äusserungen und die Drohung gegeben. Da er diese am nächsten Tag und auch während der Hauptverhandlung wiederholt habe, sei seine Handlung als Überzeugungstat zu werten, so dass von Einsicht bzw. Reue keine Rede sein könne.
Das Verschulden sei jedoch zu relativieren, da der Angeklagte sich zum Tatzeitpunkt unter Alkoholeinfluss befunden habe und zu dieser Zeit grosse persönliche Probleme hatte.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hält das Gericht folgendes fest: Er habe nach seiner Schulzeit verschiedene Ausbildungen absolviert und sei anschliessend als selbstständiger Treuhänder tätig gewesen. Seit Aufgabe seines Geschäftes sei er ohne feste Stelle und lebe gemäss eigenen Angaben vom Erstellen von Vertragsabschlüssen, dem Ausfüllen von Steuererklärungen und dem Naturheilen sowie teilweise auch von Zuschüssen des Sozialamtes. Er habe Schulden in der Höhe von Fr. 300'000.-. Seit geraumer Zeit habe er Alkoholprobleme, welche zurzeit aber nicht sehr schwerwiegend seien.

Unter Abwägung aller genannten Umstände erscheine eine Strafe von 30 Tagen Gefängnis dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen. Wegen seiner Uneinsichtigkeit sei zwar keine gute Prognose zu stellen, vielmehr erscheine er als Überzeugungstäter, aber da er zum ersten Mal im Zusammenhang mit Rassendiskriminierung und Drohung in Erscheinung trete, sei der bedingte Vollzug zu gewähren. Den Bedenken sei aber mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.

Decisione

Das Gericht spricht den Angeklagten der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig und verurteilt ihn zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren.