Caso 2005-015N

Antisemitisches Wahlplakat 1

Argovia

Cronistoria della procedura
2005 2005-015N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone politiche
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte ist dafür verantwortlich, dass im Jahre 2003 ein Wahlplakat veröffentlicht wurde, dessen Vorlage von der nationalsozialistisch geprägten Nationalen Front stammt. Auf dem Plakat werden Bonzen, Kommunisten und Juden aus der Schweiz gefegt.

Die Untersuchungsbehörde hält fest: «Der Beschuldigte hat öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass und Diskriminierung aufgerufen. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte wird zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.»

Gegen weitere Beteiligte wurden separate Strafverfahren geführt, siehe auch Entscheide 2005-016N, 2005-017N und 2005-018N Datenbank EKR.

Decisione

Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.