Caso 2005-040N

Bezeichnung als "Hure Scheiss Däne"

Argovia

Cronistoria della procedura
2005 2005-040N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Strafanzeige ein.
Criteri di ricerca giuridici
Autorità/Istanza Autorità preposta al perseguimento penale
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie Bene giuridico protetto
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Vicinato
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen den Anzeiger im Vorfeld einer Friedensrichterverhandlung mit „Hure Scheiss Däne“ betitelt zu haben. Der Anzeiger hatte während eines Gesprächs seiner Nachbarn ohne deren Wissen und ohne Einverständnis ein Tonaufzeichnungsgerät laufen lassen und dabei die Aussage des Beschuldigten aufgenommen.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde wertet die Aussage nicht als Verstoss gegen Art. 261bis Abs. 4 StGB, sondern allenfalls als eine Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB, der Anzeiger aber innerhalb der 3-monatigen Antragsfrist keine Anzeige eingereicht hat und somit die Antragsfrist abgelaufen ist.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde tritt nicht auf die Strafanzeige ein.