Caso 2006-026N
Soletta
Cronistoria della procedura | ||
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2006 | 2006-026N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die Angeklagte. |
2006 | 2006-032N | 1. kantonale Instanz verurteilt die Angeklagte. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Etnia |
Domande specifiche sulla fattispecie | Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Persone politiche |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Media (Internet incl.) |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine) |
Die Beschuldigte machte in einem Zeitungsinterview folgende Aussagen: «Die Kosovo-Albaner nehmen sich nicht die Mühe, sich anzupassen. Sie wollen uns ihre Gewaltbereitschaft aufzwingen». Nach dem Einwand sie spräche von einer Minderheit, sagte sie «Das glaube ich nicht». Ihr Mittäter meinte: «Zum Beispiel die Kosovo-Albaner: Sie legen eine Gewaltbereitschaft an den Tag, die wir hier so nicht kennen. Sogar die Integrationskommission hat kürzlich kapituliert.» Das Interview wurde von der Beschuldigten gegengelesen und anschliessend im Internet und in einer Zeitung publiziert.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde gelangte zum Schluss, die fragliche Aussage qualifiziere die Flüchtlinge aus dem Kosovo pauschal als Bevölkerungsgruppe, die zur Gewaltbereitschaft neige. Darin liege eine gegen die Menschenwürde verstossende Herabsetzung. Der Beschuldigte wurde zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt.
Daraufhin erhob der Beschuldigte Einsprache.
Die 1. kantonale Instanz bestätigt den Entscheid der Strafverfolgungsbehörde. «Aus der Formulierung [der Beschuldigten] muss ein unbefangener Durchschnittsleser [ ] entnehmen, dass alle Kosovoalbaner gewaltbereit sind und uns Schweizern dieses dem Kanun entstammende Verhalten aufzwingen wollen. Die von der Beschuldigten gemachten Aussagen sind daher als rassistisch im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren [ ].»
Die Einsprache des Mittäters wird im selben Strafverfahren behandelt, siehe Entscheid 2006-031N Datenbank EKR.
Decisione 2006-026N
Die Beschuldigte wird gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt.
Decisione 2006-032N
Die Angeklagte bestreitet weder, dass die Kosovoalbaner eine geschützte Personengruppe im Sinne von Art. 261bis StGB noch dass ihre Äusserungen öffentlich erfolgt seien. Jedoch lägen in ihren Aussage keine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB.
In casu ist gemäss der 1. kantonalen Instanz zu beachten, dass die Äusserungen der Angeklagten in einer politischen Auseinandersetzung erfolgt seien. Es seien daher dieselben bundesgerichtlichen Leitlinien für die Beurteilung der Frage, ob es sich um rassistische Äusserungen handle, anzuwenden wie beim Mittäter (siehe Entscheid 2006-32 Datenbank EKR). Der unbefangene Durchschnittsleser müsse die Aussagen der Beschuldigten dahingehend verstehen, dass sich praktisch ausnahmslos alle Kosovoalbaner hier in der Schweiz nicht anpassen wollten. Das Gericht räumt zwar ein, es bestünden durchaus Integrationsprobleme mit Bevölkerungsgruppen, die nicht aus unserem Kulturkreis stammen würden. «Ihnen aber in globo vorzuwerfen, sie wollen sich nicht anpassen, ist verfehlt. Diese Behauptung lässt sich weder objektiv noch sachlich begründen.» Die Angeklagte gehe sogar noch weiter und unterstelle den Kosovoalbaner, sie wollten uns ihre Gewaltbereitschaft aufzwingen. Es treffe zwar für einzelne, streng nach dem Kanun lebende Kosovoalbaner in der Schweiz zu, dass sie eine höhere Gewaltbereitschaft aufweisen würden. Dass daraus gelegentlich Probleme im Alltag entstünden, könne ebenfalls nicht von der Hand gewiesen werden. «Daraus aber zu schliessen, dass die Kosovoalbaner uns ihre Gewaltbereitschaft oder ihr Gewohnheitsrecht, den Kanun aufzwingen wollen, ist jedoch weder objektiv noch sachlich abgestützt. Aus der Formulierung [der Beschuldigten] muss ein unbefangener Durchschnittsleser hingegen entnehmen, dass alle Kosovoalbaner gewaltbereit sind und uns Schweizern dieses dem Kanun entstammende Verhalten aufzwingen wollen. Die von der Beschuldigten gemachten Aussagen sind daher als rassistisch im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und sie erfüllen den objektiven Tatbestand des Art. 261bis Abs. 4 StGB.»
Dann hält das Gericht fest, in subjektiver Hinsicht sei zur Erfüllung des Tatbestandes des Art. 261bis Abs. 4 StGB Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübe vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführe. Eventualvorsatz liege nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussehe, aber doch ernsthaft für möglich halte, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch wolle.
Die Beschuldigte habe zweifelsfrei gewusst, dass sie durch ihre Aussage eine geschützte Bevölkerungsgruppe angreife und durch ihre Behauptung in Gefahr liefe, eine Rassendiskriminierung zu begehen. Als die Journalistin sie schliesslich gefragt habe, ob sie von einer Minderheit spreche, habe sie verneint und zur Antwort gegeben, dass sie dies nicht glaube. Das Gericht geht daher davon aus, dass sie zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Sie sei daher der Rassendiskriminierung schuldig zu sprechen.
Bei der Strafzumessung, hält das Gericht weiter fest, seien vorliegend weder die objektive noch die subjektive Tatschwere ausreichend, um be- oder entlastend berücksichtigt zu werden. Auch gehe aus den Akten nichts Nachteiliges über die Beschuldigte zu ihrem Vorleben, ihren persönlichen Verhältnissen oder ihren Beweggründen hervor. Sie sei nicht vorbestraft und geniesse einen guten Leumund. Eine Busse von CHF 200.- scheine daher angemessen.
Die Beschuldigte wird erstinstanzlich der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 200.- verurteilt.