Caso 2006-035N
Argovia
Cronistoria della procedura | ||
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2006 | 2006-035N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
2006 | 2006-037N | 1. kantonale Instanz stellt das Strafverfahren ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà); Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Altre vittime |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Estremismo di destra; Altre ideologie |
Weil ein Kollege in einem Internetforum von einem unbekannten «Linken» via Internet beleidigt wurde, verfasste der Beschuldigte folgenden Text im Forum:
«Ich finde das so l?cherlich wen man ?bres netz solchen scheiss verbreiten muss und nicht mal so viel mum ihn der Hose hat, und es der Person pers?nlich zu sagen. Das ist einfach nur feige und das zeigt das du kein stolz besitzt und das ist traurig.
Du bist wahrscheinlich so ein kleiner linker pisser der sich ihn die Hose schiesst wen er uns marschiren sieht und sich nicht traut deine Meinung ?ber uns los zu werden nein lieber machst du es ?bers netz das du unbekannt bleiben kannst du feiges Arschloch.
Und genau bei solchen Idioten n?tzt kein Diskutieren mehr sondern muss halt anders gel?st werden, weil anderst lernst du es wahrscheinlich nie aso wen du mum ihn der hose hast sag wer du bist dan k?nnen wir das Problem aus der welt schaffen.
Ob es euch nun bast oder nicht wir sind da und wir werden nie verschinden fals du es noch nicht bemerkt hast wie werden immer mehr mit der Fahne ihn der Hand. Und fr?here oder sp?ter haben wir unser Land ges?ubert von solchem gesindel wie du es bist
ES lebe der Nationale Widerstan. 14/88»[sic]
Die Strafverfolgungsbehörde verurteilte den Beschuldigten gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Busse von CHF 300.-.
Der Beschuldigte erhob gegen diesen Entscheid Einsprache.
Die 1. kantonale Instanz stellt das Verfahren daraufhin ein: «Der vom Beschuldigten im Internet veröffentlichte Text zeugt zwar von rechtsextremem Gedankengut, rassistisch im Sinne des Art. 261bis StGB ist er hingegen nicht, insbesondere wird darin keine Person bzw. Personengruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabgesetzt oder diskriminiert.» Wenn auch nicht rassendiskriminierend, so sei der zitierte Text jedoch persönlichkeitsverletzend. Denn die angesprochene Person werde darin als feiges Arschloch, als kleiner linker Pisser, der sich in die Hose scheisse, als Idiot und Gesindel bezeichnet. Durch die Veröffentlichung dieses ehrverletzenden Textes habe der Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens verschuldet, weshalb er die Kosten zu tragen habe.
Decisione 2006-035N
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Sichergestellte Gegenstände werden eingezogen.
Decisione 2006-037N
Die 1. kantonale Instanz stellt das Verfahren ein.