Caso 2006-049N
Basilea Città
Cronistoria della procedura | ||
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2006 | 2006-049N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
2008 | 2008-018N | Die 1. Instanz heisst die Appellation gut. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. |
2010 | 2010-029N | Die 1. Instanz stellt das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung ein. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie); Propagazione di un'ideologia (2° comma) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Nessuna indicazione sull'autore |
Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Nessuna indicazione sui mezzi utilizzati |
Contesto sociale | Nessuna indicazione sul contesto sociale |
Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
Dem Angeklagten wurde mehrfache Rassendiskriminierung wegen Verbreitung antisemitischen Gedankenguts und der angeblichen Holocaustlüge vorgeworfen. Genauere Angaben zum Sachverhalt sind nicht bekannt.
Im Jahr 2006 stellte die 1. Instanz das Verfahren wegen Verjährung und Verletzung des Beschleunigungsgebots ein. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Appellation erhoben — Letzterer bezüglich der Kostenfolge und der Einziehung des Beschlagnahmeguts. Die 2. Instanz hiess die Appellation der Staatsanwaltschaft gut, hob das Urteil der 1. Instanz auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Auf die Appellation des Angeklagten wurde nicht eingetreten.
Gegen das Urteil der 2. Instanz erhob der Angeklagte Beschwerde beim Bundesgericht, worauf nicht eingetreten wurde.
Die 1. Instanz erklärt im vorliegenden Urteil, für die vorliegenden Delikte gelten die alten Verjährungsbestimmungen, wonach die absolute Verjährung nach 7 ½ Jahren eintrete und die Verjährungsfrist während des Rechtsmittelverfahrens vor der zweiten kantonalen Instanz weiterlaufe. (Das Gericht verweist auch auf den aktuell geltenden Art. 97 Abs. 3 StGB, nachdem die Verjährung nicht mehr eintrete, wenn die erste Instanz ihr Urteil gefällt habe.) Demnach sei für sämtliche Delikte des Angeklagten die absolute Verjährung eingetreten.
Die beschlagnahmten Publikationen weisen gemäss Gericht rassen-diskriminierende Inhalte auf, weshalb sie unabhängig von der Strafbarkeit des Angeklagten einzuziehen seien.
Da des Weiteren nicht der Angeklagte, sondern das Gericht aufgrund der zu langen Verfahrensdauer den Eintritt der Verjährung zu verantworten habe, könnten ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
Decisione 2006-049N
Das Verfahren wird eingestellt. Diverse Gegenstände werden eingezogen.
Decisione 2008-018N
Die 1. Instanz heisst die Appellation gut. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Decisione 2010-029N
Die 1. Instanz stellt das Verfahren gegen den Angeklagten zufolge Eintritts der Verjährung ein.