Caso 2011-013N
San Gallo
Cronistoria della procedura | ||
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2011 | 2011-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Musulmani |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Ostilità antimusulmana |
Der Angeklagte beschimpfte und beleidigte im Zug eine Frau, die arabische Vorfahren hat, als Drecksmuslimin. Auch bezeichnete er die Muslime ganz allgemein als Schweine, die auch wie Schweine essen würden. Sie würden Fischmesser für die Butter benutzen und seien keine Menschen. Diese Äusserungen konnten durch mehrere Personen im Zug gehört werden.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Angeklagten der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 und einer Busse von CHF 400.00.