Caso 2014-005N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2014 | 2014-005N | Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
2015 | 2015-048N | Die 2. Instanz verurteilt den Beschuldigten. |
2015 | 2015-097N | Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà); Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Bene giuridico protetto; Pubblicamente (in pubblico); Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei; Musulmani |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Reti sociali |
Ideologia | Nessuna indicazione sull'ideologia |
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, auf Twitter mehrere Tweets mit rassistischem Inhalt veröffentlicht zu haben, wovon einer bewiesen werden konnte. Es handelt sich um den öffentlich zugänglichen Tweet mit dem Inhalt „vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen“. Aus Sicht der 1. Instanz stellte der Beschuldigte dadurch die Frage in den Raum, ob analog zu den Ereignissen anlässlich der Kristallnacht im November 1938, Muslime getötet, vertrieben und deren Wohnungen, Geschäfte und Moscheen verwüstet werden sollten. Damit habe der Beschuldigte der islamischen Glaubensgemeinschaft die Existenzberechtigung und damit die Gleichwertigkeit mit anderen Menschen abgesprochen und diese in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Gemäss der 1. Instanz drückte der Beschuldigte mit seiner Aussage zudem aus, dass eine „Kristallnacht“ schon einmal nötig gewesen sei und versuchte dadurch einen Völkermord zu rechtfertigen. Sie verurteilte den Beschuldigten folglich wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 120.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auflegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1‘800.
Die zwei am Verfahren teilnehmenden Privatkläger wurden auf den Zivilweg verwiesen, da sie gemäss der 1. Instanz nicht genügend dargelegt hätten, inwiefern ihre Persönlichkeit so schwer verletzt worden sei, dass eine Genugtuung gerechtfertigt wäre.
Gegen das erstinstanzliche Urteil gaben sowohl der Beschuldigte wie auch die beiden Privatkläger Berufung ein.
Die 2. Instanz bestätigt das Urteil und die Erwägungen der 1. Instanz in weiten Teilen. In zwei Punkten kommt sie allerdings zu einem anderen Schluss. Erstens ist die 2. Instanz der Auffassung, die Behauptung des Beschuldigten, er habe seiner Besorgnis Ausdruck verleihen wollen, dass es wieder zu einem schrecklichen Ereignis wie der Kristallnacht kommen könnte, wenn auf politischer Ebene nichts gegen den radikalen Islamismus unternommen werde, zumindest theoretisch Sinn macht. Dann nämlich, wenn man davon ausgehen würde, dass sich wegen radikaler islamistischer Entwicklungen der Zorn der Bevölkerung gegen sämtliche Muslime und deren Gotteshäuser richten könnte. Dafür aber, dass der Beschuldigte in diesem Sinne eine Warnung anbringen wollte, besteht laut der 2. Instanz weder aus dem Kontext, noch aufgrund der gewählten Formulierungen der geringste Anhaltspunkt. Es sei vielmehr klar erkennbar, dass der Beschuldigte diese Interpretationsweise als Schutzbehauptung nachschob. Im Ergebnis sind sich die 1. und die 2. Instanz in diesem Punkt also doch einig. Zweitens kommt die 2. Instanz entgegen der 1. Instanz zum Schluss, dass ein Entschädigungsanspruch der Privatkläger besteht, allerdings nur in Bezug auf die Aufwendungen, welche in direktem Zusammenhang mit dem Strafpunkt entstanden sind. Sie spricht ihnen die beantragten Entschädigungen zu.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, auf Twitter mehrere Tweets mit rassistischem Inhalt veröffentlicht zu haben, wovon einer bewiesen werden konnte. Es handelt sich um den öffentlich zugänglichen Tweet mit dem Inhalt „vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen“.
Aus Sicht der 1. Instanz stellte der Beschuldigte dadurch die Frage in den Raum, ob analog zu den Ereignissen anlässlich der Kristallnacht im November 1938, Muslime getötet, vertrieben und deren Wohnungen, Geschäfte und Moscheen verwüstet werden sollten. Damit habe der Beschuldigte der islamischen Glaubensgemeinschaft die Existenzberechtigung und damit die Gleichwertigkeit mit anderen Menschen abgesprochen und diese in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Gemäss der 1. Instanz drückte der Beschuldigte mit seiner Aussage zudem aus, dass eine „Kristallnacht“ schon einmal nötig gewesen sei und versuchte dadurch einen Völkermord zu rechtfertigen. Der Beschuldigte spricht von einer unüberlegten Äusserung, mit der er niemand aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit herabsetzen wollte. Gemäss der 1. Instanz ist dies eine reine Schutzbehauptung. Sie verurteilte den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 120.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auflegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1`800. Zwei Personen waren als Privatklägerschaften konstituiert, da sie Mitglieder der diskriminierten Gruppe und somit geschädigte Personen sind. Die Privatkläger beantragen, dass ihnen eine angemessene Genugtuung zu bezahlen sei, da sie durch die gravierende Rassendiskriminierung in ihrer Persönlichkeit erheblich verletzt worden seien. Die 1. Instanz verwies sie auf den Zivilweg, da sie nicht genügend dargelegt hätten, inwiefern ihre Persönlichkeit selbst so schwer verletzt worden sei, dass eine Genugtuung gerechtfertigt wäre.
Gegen das erstinstanzliche Urteil gaben sowohl der Beschuldigte wie auch die beiden Privatkläger Berufung ein. Die Berufung des Beschuldigten richtete sich gegen den Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung sowie gegen die damit einhergehende Sanktion und deren Vollzug sowie gegen die Kostenauflage und die Abweisung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Die Berufung der Privatklägerschaft richtet sich einzig gegen die durch die Vorinstanz verweigerte Zusprechung einer Entschädigung. Die zweite Instanz stellt mittels Beschluss fest, dass diejenigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, die nicht angefochten wurden, in Rechtskraft erwachsen.
Beweisschwierigkeiten
Da der Beschuldigte die angeklagten Tweets sehr rasch wieder gelöscht hat und gelöschte Tweets über die Gesellschaft Twitter Inc. selbst nicht wieder hergestellt werden können, wandte sich die anklagende Behörde an die Gesellschaften Sysomos Inc. und PeopleBrowsr. Die beiden Gesellschaften mit Sitz in Kanada und in der USA entwickeln Werkzeuge zur Analyse von Online-Plattformen und speichern unter anderem Tweets, in ihren Archiven. Ziel der anklagenden Behörde war es, die vom Angeklagten geoposteten Tweets zu rekonstruieren. Die 1. Instanz musste daher prüfen, ob die Protokolle von Sysomos MAP und PeopleBrowsr auf korrektem Weg beschaffen wurden und verwertbar sind.
Bei Ermittlungsmassnahmen, die Objekte im Ausland tangieren, gilt das Territorialitätsprinzip, auch wenn die Datenbeschaffung online erfolgt. Für die Datenbeschaffung über im Ausland liegende Server ist grundsätzlich der Rechtshilfeweg zu beschreiten. Auf eine rechtshilfeweise Beschaffung kann allenfalls verzichtet werden, wenn sich die relevanten Daten auf einem öffentlich zugänglichen Bereich eines Servers befinden. Da die Protokolle nicht auf einem öffentlich zugänglichen Bereich der im Ausland liegenden Server von Sysomos Inc. und PeopleBrowsr lagen, mussten jeweils Zugangsschranken überwunden werden, um an die relevanten Daten zu kommen. Folglich hätten die Daten grundsätzlich rechtshilfeweise beschafft werden müssen. Da keine förmliche Zustimmung Kanadas und der USA vorlag, sind die Protokolle von Sysomos MAP und PeopleBrowsr gemäss 1. Instanz nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO). Zudem wurde dem Angeklagten aufgrund der informellen Beschaffung der Protokolle keine Gelegenheit eingeräumt, seine Teilnahmerechte im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StPO wahrzunehmen. Die Protokolle von Sysomos MAP und PeopleBrowsr können demnach nicht als Beweismittel berücksichtigt werden. Die 2. Instanz übernimmt diese Erwägungen zur Verwertbarkeit der Protokolle.
Äusserer Sachverhalt
Der Angeklagte veröffentlichte auf Twitter mehrere Kurznachrichten, sogenannte Tweets, in welchen er sich zu verschiedenen Themen äusserte. Darunter befanden sich laut Anklageschrift drei Tweets mit rassistischem Inhalt. Zwei von diesen drei Tweets können dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, da die diesbezüglichen Beweismittel nicht verwertbar sind. Dem Angeklagte kann lediglich die Veröffentlichung des Tweets: „vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen“ nachgewiesen werden. Der genaue Wortlaut und die genaue Zeit der Veröffentlichung des Tweets sind mangels verwertbarer Beweise nicht rekonstruierbar. Gemäss den Aussagen des Angeklagten war der „Kristallnacht-Tweet“ nur ca. 5-10 Minuten zugänglich, da er ihn danach wieder gelöscht habe. Es ist zudem belegt, dass der „Kristallnacht-Tweet“ an keine bestimmten Adressaten gerichtet und demnach öffentlich war. Im Berufungsverfahren ging es nur noch um den „Kristallnacht-Tweet“. Die Verteidigung des Beschuldigten stellt nicht in Abrede, dass der Beschuldigte den Kristallnacht-Tweet“ verfasst hat. Allerdings fügt sie an, sie sei überzeugt, dass der Tweet im Original den Zusatz „damit die Regierung aufwacht“ aufgewiesen habe. Ob dies stimmt oder nicht spielt laut der 2. Instanz keine Rolle für die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts und kann daher offen bleiben.
Innerer Sachverhalt
Die 1. Instanz führt aus, dass sich der Angeklagte bewusst in Twitter eingeloggt und den „Kristallnacht-Tweet“ im Sinne einer Gedankenäusserung gepostet habe. Zudem sei es dem Angeklagten bewusst gewesen, dass der Tweet von einer grossen Anzahl ihm nicht näher bekannten Personen mitverfolgt werden konnte und zur Kenntnis genommen wurde. Nach Aussagen des Angeklagten habe er mit seinen Tweets provozieren wollen, was darauf hinweise, dass es durchaus gewollt war, möglichst viele Personen zu erreichen.
Die 1. Instanz stellt fest, dass dem Angeklagten die historischen Ereignisse der Kristallnacht von 1938 bekannt waren und der Angeklagte wusste, dass der Begriff „Kristallnacht“ gleichbedeutend für Völkermord verwendet und verstanden wird. Weiter musste der Angeklagte gemäss der 1. Instanz damit rechnen, dass die Aussage „vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht“ vom durchschnittlichen Leser dahingehend verstanden werden konnte, dass es schon einmal eine Kristallnacht als akzeptables und notwendiges Mittel gebraucht habe.
Im Gegensatz zum äusseren Sachverhalt, gestand der Beschuldigte den inneren Sachverhalt nicht. Der Beschuldigte macht geltend, dass der „Kristallnacht-Tweet“ eine unüberlegte Äusserung war, die ungünstig formuliert gewesen sei. Zudem habe er damit keine bestimmte Religion herabwürdigen wollen. Mit seiner Bemerkung habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass es ihn nicht erstaunen würde, wenn ein solches Ereignis wie damals erneut passieren könnte. Die 1. Instanz stufte die Erklärungen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen ein und hielt fest, dass der Beschuldigte wusste, dass der Inhalt seines Tweets zumindest möglicherweise gegen die Menschenwürde der Muslime verstossen und dass eine Rechtfertigung des Völkermordes an den Juden darstellen würde und er mindestens billigend in Kauf genommen habe, dass seine Aussage dementsprechend verstanden wurde. Die 2. Instanz kommt zum gleichen Schluss wie die 1. Instanz und sieht den inneren Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift als erstellt an.
Decisione 2014-005N
· Frage der Öffentlichkeit
Der „Kristallnacht-Tweet“ war nicht an einen bestimmten Twitterer adressiert, sondern per Stichwortsuche im Internet für beliebige Dritte auffindbar. Laut 1. Instanz konnte der Tweet somit von einem unbestimmten, grösseren Personenkreis wahrgenommen werden. Gemäss Aussagen des Angeklagten war der „Kristallnacht-Tweet“ nur wenige Minuten online. Da dieser an einem Samstagabend gepostet wurde, musste der Angeklagte gemäss der 1. Instanz nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit rechnen, dass seine Äusserung von Dritten wahrgenommen werden konnte. Die 1. Instanz führt weiter aus, dass allein die Möglichkeit einer Wahrnehmung durch unbeteiligte Dritte massgebend sei. Der „Kristallnacht-Tweet“ war folglich öffentlich.
· Verstoss gegen die Menschenwürde
Die 1. Instanz führt aus, dass durch den „Kristallnacht-Tweet“ die Frage aufgeworfen wurde, ob es eine Kristallnacht für Moscheen brauche. Folglich stellte der Angeklagte dadurch die Frage in den Raum, ob analog zu den Ereignissen anlässlich der Kristallnacht im November 1938, Muslime getötet, vertrieben und deren Wohnungen, Geschäfte und Moscheen verwüstet werden sollten. Gemäss 1. Instanz wurde der islamischen Glaubensgemeinschaft dadurch die Existenzberechtigung und damit die Gleichwertigkeit mit anderen Menschen abgesprochen. Der Angeklagte bringt vor, dass er seine Aussage nicht auf alle Muslime, sondern nur auf radikale Islamisten bezogen habe. Dies sei ersichtlich, wenn man den „Kristallnacht-Tweet“ im Zusammenhang mit seinen anderen Tweets betrachte. Die 1. Instanz entgegnet, dass der Wortlaut des „Kristallnacht-Tweets“ klar sei, zumal darin generell Moscheen erwähnt werden. Der Tweet wurde von unbefangenen Durchschnittsadressaten auch ohne Weiteres als Herabsetzung verstanden, was sich an den zahlreichen Reaktionen darauf zeigte. Weiter bringt der Angeklagte vor, dass der „Kristallnacht-Tweet“ als Warnung zu verstehen sei. Er habe damit seine Besorgnis äussern wollen, dass es wieder zu einem schrecklichen Ereignis wie der Kristallnacht kommen könnte, wenn auf der politischen Ebene nichts gegen den radikalen Islamismus unternommen werde. Die 1. Instanz hält fest, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handele, die dem Wortlaut des „Kristallnacht-Tweets“ deutlich widerspräche. Laut 1. Instanz stellt der „Kristallnacht-Tweet“ folglich eine Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB dar.
· Rechtfertigung eines Völkermordes
Die 1. Instanz hält fest, dass die Reichskristallnacht allgemein anerkannt den Übergang von der antisemitistischen Diskriminierung zur systematischen Verfolgung und Ermordung der Juden im Nationalsozialismus darstelle. Laut 1. Instanz handele es sich dabei um eine Bezeichnung für einen gerichtsnotorischen Völkermord. Indem der Angeklagte ausführte „vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht“, habe er ausgedrückt, dass ein solches Verbrechen schon einmal nötig gewesen sei. Dadurch habe der Angeklagte diesen Völkermord legitimiert.
Die 1. Instanz hält zusammenfassend fest, dass der Angeklagte durch das Posten des „Kristallnacht-Tweets“ Gruppen von Personen aufgrund ihrer Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise öffentlich herabgesetzte und einen Völkermord zu rechtfertigen suchte. Die 1. Instanz erachtet den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB damit als erfüllt.
Zivilansprüche/Privatklägerschaft
Im vorliegenden Fall sind zwei Personen als Privatklägerschaften konstituiert, da sie Mitglieder der diskriminierten Gruppe und somit geschädigte Personen sind. Die Privatklägerschaften beantragen, dass ihnen eine angemessene Genugtuung zu bezahlen sei, da Sie durch die gravierende Rassendiskriminierung in ihren Persönlichkeiten erheblich verletzt worden seien. Da der Angeklagte teilweise schuldig gesprochen wurde, hat das Gericht über die eingereichte Zivilklage zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
Gemäss der 1. Instanz legten die Privatklägerschaften nicht hinreichend dar, inwiefern ihre Persönlichkeitsrechte selbst so schwer verletzt worden seien, dass eine Genugtuung gerechtfertigt wäre. So wurden insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die Privatklägerschaften psychisch stark gelitten hätten oder mehr als bloss schockiert gewesen wären. Die 1. Instanz verweist die Privatklägerschaften mit ihren Genugtuungsforderungen daher auf den Zivilweg.
Die 1. Instanz verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 120.00, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auflegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von CHF 1`800.
Decisione 2015-048N
Frage der Öffentlichkeit
Der „Kristallnacht-Tweet“ war nicht an einen bestimmten Twitterer adressiert, sondern per Stichwortsuche im Internet für beliebige Dritte auffindbar. Laut 1. Instanz konnte der Tweet somit von einem unbestimmten, grösseren Personenkreis wahrgenommen werden. Gemäss Aussagen des Beschuldigten war der „Kristallnacht-Tweet“ nur wenige Minuten online. Da dieser an einem Samstagabend gepostet wurde, musste der Beschuldigte gemäss der 1. Instanz nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit rechnen, dass seine Äusserung von Dritten wahrgenommen werden konnte. Die 1. Instanz führte weiter aus, dass allein die Möglichkeit einer Wahrnehmung durch unbeteiligte Dritte massgebend sei. Der „Kristallnacht-Tweet“ war folglich öffentlich. Dies bestätigt die 2. Instanz. Es gelten ungeachtet der Zahl der Adressaten alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Als privat sind Äusserungen zu sehen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung schliesst die Tatsache, dass der Tweet von nur mindestens zwei bis drei Followern in Echtzeit verfolgt worden war, keinesfalls aus, die Handlung als öffentlich zu qualifizieren. Auch wurde die Öffentlichkeit nicht durch die Journalistin, welche über den Tweet berichtet hatte, kreiert, wie dies die Verteidigung behauptet. Die Journalistin wurde vielmehr auf den Tweet aufmerksam, da er eben gerade öffentlich war.
Verstoss gegen die Menschenwürde
Die 1. Instanz führte aus, dass durch den „Kristallnacht-Tweet“ die Frage aufgeworfen wurde, ob es eine Kristallnacht für Moscheen brauche. Folglich hatte der Beschuldigte dadurch die Frage in den Raum gestellt, ob analog zu den Ereignissen anlässlich der Kristallnacht im November 1938, Muslime getötet, vertrieben und deren Wohnungen, Geschäfte und Moscheen verwüstet werden sollten. Gemäss 1. Instanz wurde der islamischen Glaubensgemeinschaft dadurch die Existenzberechtigung und damit die Gleichwertigkeit mit anderen Menschen abgesprochen. Dies stellt eine Verletzung der Menschenwürde durch Herabsetzten (Tieferstellen und Vermindern) dar. Eine solche liegt nämlich gemäss Lehre und Rechtsprechung vor, wenn jemand die Gleichwertigkeit als menschliches Wesen oder die Gleichberechtigung mir anderen Menschen abgesprochen oder in Frage gestellt wird. Dies kann geschehen, indem die Qualität als Mensch oder sogar – wie vorliegend – sogar die Existenzberechtigung überhaupt abgesprochen wird. Das ist etwa der Fall, wenn bestimmte Personen(gruppen) vernichtet werden sollen. Sachliche Kritik an einer Einstellung oder einem Verhalten einer ethnischen oder religiösen Gruppe fällt nicht unter Art. 261bis Abs. 4 StGB, wenn sie sich auf objektive Gründe stützt. Um festzustellen, ob Aussagen als Herabsetzung im Sinne des genannten Artikels zu würdigen sind, sind Äusserungen nach dem Sinn, den ein unbefangener Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen zumisst, zu würdigen. Zu berücksichtigen sind also nicht nur die isolierten Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang, die konkrete Situation und die Umstände, unter denen die Äusserung gemacht wurde. Der Beschuldigte brachte vor, dass er seine Aussage nicht auf alle Muslime, sondern nur auf radikale Islamisten bezogen habe. Dies sei ersichtlich, wenn man den „Kristallnacht-Tweet“ im Zusammenhang mit seinen anderen Tweets betrachte. Die 1. Instanz entgegnete, dass der Wortlaut des „Kristallnacht-Tweets“ klar sei, zumal darin generell Moscheen erwähnt würden. Der Tweet wurde von unbefangenen Durchschnittsadressaten auch ohne Weiteres als Herabsetzung verstanden, was sich an den zahlreichen Reaktionen darauf zeigte. Weiter brachte der Beschuldigte vor, dass der „Kristallnacht-Tweet“ als Warnung zu verstehen sei. Er habe damit seine Besorgnis äussern wollen, dass es wieder zu einem schrecklichen Ereignis wie der Kristallnacht kommen könnte, wenn auf der politischen Ebene nichts gegen den radikalen Islamismus unternommen werde. Die 1. Instanz hielt fest, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handele, die dem Wortlaut des „Kristallnacht-Tweets“ deutlich widerspräche. Laut 1. Instanz stellt der „Kristallnacht-Tweet“ folglich eine Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB dar. Die 2. Instanz bestätigt die Ausführungen der 1. Instanz. Der Beschuldigte habe mit seiner Äusserung direkt den Islam angesprochen und sich nach Art. 261bis StGB strafbar gemacht. Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, vor einer sich wiederholenden „Kristallnacht“ zu warnen, wie er dies behauptet, so hätte er als geschulter Kommunikationsfachmann zunächst mit Bestimmtheit eine andere Wortwahl getroffen. Entgegen der Auffassung der 1. Instanz findet die 2. Instanz, die Behauptung des Beschuldigten, er habe seiner Besorgnis Ausdruck verleihen wollen, dass es wieder zu einem schrecklichen Ereignis wie der Kristallnacht kommen könnte, wenn auf politischer Ebene nichts gegen den radikalen Islamismus unternommen werde, zumindest theoretisch Sinn machen. Dann nämlich, wenn man davon ausgehen würde, dass sich wegen radikaler islamistischer Entwicklungen der Zorn der Bevölkerung gegen sämtliche Muslime und deren Gotteshäuser richten könnte. Dafür aber, dass der Beschuldigte in diesem Sinne eine Warnung anbringen wollte, besteht laut der 2. Instanz weder aus dem Kontext, noch aufgrund der gewählten Formulierungen der geringste Anhaltspunkt. Es sei vielmehr klar erkennbar, dass der Beschuldigte diese Interpretationsweise als Schutzbehauptung nachschob. Der Kristallnacht-Tweet ist im Übrigen nicht im Rahmen einer politischen Diskussion erfolgt, wie dies die 1. Instanz darlegt und die 2. Instanz bestätigt. Der Beschuldigte selbst hatte nämlich gesagt, dass er mit seiner Äusserung keine Diskussion angestrebt hatte, sondern sich den Frust vom Leibe schreiben wollte. Auch die 2. Instanz kommt zum Schluss, dass der Kristallnacht-Tweet mit Bezug auf die Glaubensgemeinschaft der Muslime eine Herabsetzung im Sinne des ersten Teilsatzes von 261bis Abs. 4 StGB darstellt. Da der Beschuldigte, wie schon die 1. Instanz erkannte, wissentlich und willentlich gehandelt hat, verwirklicht er den Tatbestand des genannten Artikels.
Rechtfertigung eines Völkermordes
Die 1. Instanz hielt fest, dass die Reichskristallnacht allgemein anerkannt den Übergang von der antisemitistischen Diskriminierung zur systematischen Verfolgung und Ermordung der Juden im Nationalsozialismus darstelle. Laut 1. Instanz handelt es sich dabei um eine Bezeichnung für einen gerichtsnotorischen Völkermord. Indem der Beschuldigte ausführte „vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht“, habe er ausgedrückt, dass ein solches Verbrechen schon einmal nötig gewesen sei. Dadurch habe er diesen Völkermord legitimiert.
Die 1. Instanz hielt zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte durch das Posten des „Kristallnacht-Tweets“ Gruppen von Personen aufgrund ihrer Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise öffentlich herabsetzte und einen Völkermord zu rechtfertigen suchte. Sie erachtete den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB damit als erfüllt. Die 2. Instanz bestätigt die Erwägungen der 1. Instanz. Dass sich der Beschuldigte im Nachhinein von seiner Äusserung distanzierte, ändere nichts an der Würdigung seiner Tat. Entscheidend sei, dass die Äusserung im Tatzeitpunkt nicht anders als wie eben dargelegt verstanden werden konnte. Wie schon die 1. Instanz erkannte, hat der Beschuldigte wissentlich und willentlich gehandelt. Somit kommt auch die 2. Instanz zum Schluss, dass der Beschuldigte Art. 261bis Abs. 4 StGB zweiter Satzteil erfüllt.
Konkurrenz zwischen den Tatbestandsvarianten von Art. 261bis Abs. 4 StGB
Werden durch eine Handlung gleich mehrere der einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 261bis StGB erfüllt, besteht unechte Konkurrenz. Dies muss laut der 1. Instanz umso mehr für das gleichzeitige Erfüllen der zwei Varianten des Abs. 4 gelten. Somit habe sich der Beschuldigte dadurch, dass er durch eine einzige Äusserung beide Varianten von Art. 261bis Abs. 4 StGB verletzt hat, lediglich einer einfachen Tatbegehung schuldig gemacht. Diese Ansicht teilt die 2. Instanz.
Privatklägerschaft
Im vorliegenden Fall sind zwei Personen als Privatkläger konstituiert, da sie Mitglieder der diskriminierten Gruppe und somit geschädigte Personen sind. Sie beantragen, dass ihnen eine angemessene Genugtuung zu bezahlen sei, da Sie durch die gravierende Rassendiskriminierung in ihren Persönlichkeiten erheblich verletzt worden seien. Da der Beschuldigte teilweise schuldig gesprochen wurde, hat das Gericht über die eingereichte Zivilklage zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).
Gemäss der 1. Instanz legten die Privatkläger nicht hinreichend dar, inwiefern ihre Persönlichkeitsrechte selbst so schwer verletzt worden seien, dass eine Genugtuung gerechtfertigt wäre. So wurden insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die Privatkläger psychisch stark gelitten hätten oder mehr als bloss schockiert gewesen wären. Die 1. Instanz verwies sie mit ihren Genugtuungsforderungen daher auf den Zivilweg.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragten die Privatkläger eine Entschädigung von CHF 13‘500 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, sowie CHF 4510.70 für das Berufungsverfahren. Dies, weil Privatkläger auch Strafkläger seien und damit im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten Anspruch auf Entschädigung ihrer Auslagen. Die 2. Instanz kommt entgegen der 1. Instanz zum Schluss, dass ein Entschädigungsanspruch der Privatkläger besteht, allerdings nur in Bezug auf die Aufwendungen, welche in direktem Zusammenhang mit dem Strafpunkt entstanden sind. Sie spricht ihnen die beantragten Entschädigungen zu.
Die 2. Instanz bestätigt das Urteil der 1. Instanz. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 3000.00 festgesetzt. Angesichts seines vollumfänglichen Unterliegens werden dem Beschuldigten die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich auferlegt. Ausserdem wird er verpflichtet, den Privatklägern für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 18‘010.70 zu bezahlen.
Decisione 2015-097N
Der Beschwerdeführer macht geltend, wer davor warne, dass politische Untätigkeit in Bezug auf islamistischen Extremismus zu einer Kristallnacht gegen Moscheen führe, rechtfertige die Reichspogromnacht nicht. Terrorismus ist eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und somit auch für Freiheit und Sicherheit der Schweiz und ihrer Interessen im In- und Ausland. Er bedroht die Schweizer Wohnbevölkerung, die Grundrechte, den Rechtsstaat und die demokratische Staatsordnung. [...] Die Schweiz bekämpft den Terrorismus seit Jahren koordiniert mit den in- und ausländischen Sicherheitspartnern und über alle Stufen (Strategie der Schweiz zur Terrorismusbekämpfung vom 18. September 2015, BBl 2015 7487). Der islamistische Extremismus ist zentraler Gegenstand gegenwärtiger Debatten und Sicherheitspolitik. Von politischer Untätigkeit kann nicht die Rede sein. Zu einer diesbezüglichen Warnung war der Tweet weder bestimmt noch geeignet. Vielmehr nimmt der nach den vorinstanzlichen Feststellungen geschichtsinteressierte Beschwerdeführer mit einem Bachelor of Science in Kommunikation in seinem Tweet die Stimmung der Novemberpogrome, nämlich Völkermord an den Juden, auf und richtet diesen Gehalt gegen «Moscheen», d.h. gegen die Gemeinschaft der Menschen islamischen Glaubens.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Urteil der 1. Instanz.