Caso 2015-012N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2015 | 2015-012N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Autorità/Istanza | Autorità preposta al perseguimento penale |
Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà); Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Ebrei |
Mezzi utilizzati | Scritti; Comunicazione elettronica |
Contesto sociale | Media (Internet incl.) |
Ideologia | Antisemitismo |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf der öffentlichen Internet-Plattform des Schweizer Radio und Fernsehen einen Kommentarbeitrag mit dem Inhalt „Zu all dem kann ich nur sagen, das eine zweite Wannseekonferenz dringenst anberaumt wird, damit wir endlich zur Endlösung kommen, denn so kann es nicht weitergehen!“. Gemäss der Strafverfolgungsbehörde hat er dadurch öffentlich eine Gruppe von Personen wegen ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert oder Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen gesucht, was nach Art. 261bis StGB strafbar ist.
Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 190.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem wird er mit einer Busse vom CHF 500.00 bestraft und die Verfahrenskosten werden ihm auferlegt.