Caso 2015-066N

Aufhängen von nationalsozialistischen Flaggen und Reichsflaggen an öffentlichem Ort

Berna

Cronistoria della procedura
2015 2015-066N Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Propagazione di un'ideologia (2° comma)
Oggetto della protezione Razza;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Documenti sonori / immagini;
Altri mezzi utilizzati
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Der Beschuldigte hat eine deutsche, kaiserliche Reichsflagge über eine Sitzbank gehängt und war gemäss seinen eigenen Aussagen daran, eine rote Fahne mit dem Hakenkreuzsymbol, eine schwarze SS-Flagge sowie eine schwarze Flagge mit Keltenkreuz (ebenfalls ein Nazisymbol) aufzuhängen. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen.

In fatto

Der Beschuldigte bereitete mit seinem 8-jährigen Sohn an einer öffentlichen und für alle zugänglichen Feuerstelle direkt an einem Waldrand eine private Grillparty vor. Die Stelle konnte von einer unbestimmten Anzahl von Personen beobachtet werden, so auch von zwei herannahenden Polizisten im Patrouillenfahrzeug.
Der Beschuldigte hatte zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle bereits eine deutsche, kaiserliche Reichsflagge über eine Sitzbank gehängt und war gemäss seinen eigenen Aussagen daran, eine rote Fahne mit dem Hakenkreuzsymbol, eine schwarze SS-Flagge sowie eine schwarze Flagge mit Keltenkreuz (ebenfalls ein Nazisymbol) aufzuhängen. Während der polizeilichen Kontrolle trafen vier vom Beschuldigten eingeladene Gäste bei der Feuerstelle ein.

Decisione

Der Beschuldigte verbreitete , nach Meinung der Staatsanwaltschaft, öffentlich Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer «Rasse», «Ethnie» oder Religion gerichtet sind.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 3’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.