Caso 2015-066N
Berna
Cronistoria della procedura | ||
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2015 | 2015-066N | Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Propagazione di un'ideologia (2° comma) |
Oggetto della protezione | Razza; Religione |
Domande specifiche sulla fattispecie | Pubblicamente (in pubblico) |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Documenti sonori / immagini; Altri mezzi utilizzati |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Estremismo di destra |
Der Beschuldigte hat eine deutsche, kaiserliche Reichsflagge über eine Sitzbank gehängt und war gemäss seinen eigenen Aussagen daran, eine rote Fahne mit dem Hakenkreuzsymbol, eine schwarze SS-Flagge sowie eine schwarze Flagge mit Keltenkreuz (ebenfalls ein Nazisymbol) aufzuhängen. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte bereitete mit seinem 8-jährigen Sohn an einer öffentlichen und für alle zugänglichen Feuerstelle direkt an einem Waldrand eine private Grillparty vor. Die Stelle konnte von einer unbestimmten Anzahl von Personen beobachtet werden, so auch von zwei herannahenden Polizisten im Patrouillenfahrzeug.
Der Beschuldigte hatte zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle bereits eine deutsche, kaiserliche Reichsflagge über eine Sitzbank gehängt und war gemäss seinen eigenen Aussagen daran, eine rote Fahne mit dem Hakenkreuzsymbol, eine schwarze SS-Flagge sowie eine schwarze Flagge mit Keltenkreuz (ebenfalls ein Nazisymbol) aufzuhängen. Während der polizeilichen Kontrolle trafen vier vom Beschuldigten eingeladene Gäste bei der Feuerstelle ein.
Der Beschuldigte verbreitete , nach Meinung der Staatsanwaltschaft, öffentlich Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer «Rasse», «Ethnie» oder Religion gerichtet sind.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 3’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.