Caso 2015-086N

Antisemitischer Kommentar auf Facebook 1

Zurigo

Cronistoria della procedura
2015 2015-086N Die Staatsanwaltschaft spricht den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Etnia;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Facebook-Plattform « Demo für Palästina in der Schweiz » bewusst und gewollt einen antisemitischen Beitrag.

In fatto

Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Facebook-Plattform « Demo für Palästina in der Schweiz » bewusst und gewollt einen Beitrag mit dem lnhalt «Tod den juden jede einzelne qualvoll eliminiere und ich wünsch au de tod für die schwuchtelne wo dagege sind ihr hirntoti bastarde».

Decisione

Die Staatsanwaltschaft spricht den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessatzen zu je CHF 30.00, und mit einer Busse von CHF 400.00.