Caso 2017-032N

Aufhängen von muslimfeindlichen Plakaten entlang der Autobahn

Berna

Cronistoria della procedura
2017 2017-032N Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Etnia;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Musulmani;
Richiedenti l'asilo
Mezzi utilizzati Scritti;
Documenti sonori / immagini
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Ostilità antimusulmana;
Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der Beschuldigte hängte entlang der Autobahn A6 folgende, vier selbst hergestellte und beschriftete muslimfeindliche Plakate auf.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

In fatto

Der Beschuldigte hängte entlang der Autobahn A6 folgende, vier selbst hergestellte und folgendermassen beschriftete Plakate auf:
- « Jeder Toter Moslim. Ein Segen für Christen.»
- « Steuer Erhöhung 20% Mehr Quellensteuer von Muslime »
- « AHV Für alle auch für Flüchtlinge geits no »
- « Abschaffung Asyl. Menschenrecht für Muslime »

Decisione

Er setzte, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, Personen muslimischen Glaubens in diskriminierender Art und Weise herab.
Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 140.00, ausmachend CHF 8’400.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 300.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 1’200.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.