Caso 2018-003N

« Mir bedienet kei N**** »

San Gallo

Cronistoria della procedura
2018 2018-003N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 5 StGB).
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Rifiuto di fornire un servizio (5° comma)
Oggetto della protezione Razza
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Operatori del terziario
Vittime Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Parole;
Rifiuto di un servizio
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Eine Gruppe Männer, bestehend aus Zivieldienstleistenden, Gärtnern und dunkelhäutigen Asylsuchenden, die in der Gegend Neophytenbekämpfung betrieben, betrat ein Restaurant und setzte sich an einen freien Tisch.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat die Beschuldigte in der mit anderen Gästen besetzten Gartenwirtschaft die Asylbewerber aus Afrika, Asien und dem Nahen Osten aufgrund ihrer Ethnie wissentlich und willentlich von einer der Allgemeinheit angebotenen Leistung ausgeschlossen.Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass dies gegen das Verbot der Rassendiskriminierung in Art. 261bis Abs. 5 StGB verstösst, weswegen die Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

In fatto

Eine Gruppe Männer, bestehend aus Zivieldienstleistenden, Gärtnern und dunkelhäutigen Asylsuchenden, die in der Gegend Neophytenbekämpfung betrieben, betrat ein Restaurant und setzte sich an einen freien Tisch. Die Beschuldigte – die Wirtin dieses Restaurants – sagte daraufhin « Jetzt hend mir es Problem, mir bedienet kei Neger ». Auf die Bemerkung eines Mitglieds der Gruppe, ob dieswohl ein Witz sei, antwortete sie « Es isch eso. Mir bedienet kei Neger ».

Decisione

Die Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 5 StGB), schuldig erklärt. Sie wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 300.00. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 400.00 werden der Beschuldigten auferlegt.