Caso 2019-019N

Hakenkreuze und «Heil Hitler» in der Unterführung 1

Berna

Cronistoria della procedura
2019 2019-019N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Giovani
Vittime Nessuna indicazione sulla vittima
Mezzi utilizzati Scritti
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Estremismo di destra

Sintesi

Die beschuldigte Person hat, mit einem anderem Jugendlichen, in einer Unterführung mit roter Farbe verschiedene rassitische Schriftzüge und Zeichen an die Wände gesprayt. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis.

In fatto

Die beschuldigte Person hat, mit einem anderem Jugendlichen, in einer Unterführung mit roter Farbe gesprayt. Die beiden Jugendlichen sprayten verschiedene Schriftzüge und Zeichen an die Wände der Unterführung, unter anderem auch Hakenkreuze und den Schriftzug «Heil Hitler», im Wissen um deren Bedeutung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer persönlichen Leistung von 1 Tag. Die unbedingte persönliche Leistung von 1 Tag muss in Form von Arbeit erbracht werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 150.00 wird dem Beschuldigten auferlegt.