Caso 2019-039N

ISIS-Propaganda und antisemitische Diskriminierung

Svizzera

Cronistoria della procedura
2019 2019-039N Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo

Sintesi

Der Beschuldigte zeigte sich dem Islamischen Staat zugehörig, förderte ihn und ermutigte seine Aktivitäten. Ausserdem teilte der Beschuldigte auf Facebook einen antisemitischen Beitrag. Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat» sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.

In fatto

Der Beschuldigte zeigte sich dem Islamischen Staat zugehörig, förderte ihn und ermutigte seine Aktivitäten. Ausserdem teilte der Beschuldigte mittels des durch ihn benutzten Facebook-Profils X. ein durch einen Dritten veröffentlichtes Video und fügte der ursprünglichen Veröffentlichung folgenden eigenen, für alle Berechtigten sichtbaren Kommentar in X. bei: „Möge Allah diese Schweinejuden zerstören».
Der Beschuldigte hat dabei wissentlich und willentlich gehandelt.

Decisione

Der Beschuldigte wird des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen „Al-Qaida“ und „Islamischer Staat“ sowie verwandter Gruppierungen sowie der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.