Caso 2020-004N

Hassrede auf YouTube

Lucerna

Cronistoria della procedura
2020 2020-004N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Incitamento all’odio o alla discriminazione (1° comma);
Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà);
Disconoscimento di un genocidio (4° comma 2ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Etnia;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei;
Persone nere / PoC
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo;
Razzismo (colore di pelle)

Sintesi

Durch seine Hasskommentare, hat der Beschuldigte öffentlich den Holocaust geleugnet oder zumindest verharmlost. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung.

In fatto

Zum ersten hat der Beschuldigte einen Kommentar zu einem Holocaust-Video auf YouTube gepostet («Wenn es wahr wäre, wäre ich stolz drauf!»). Das Video präsentierte Argumente zur Wahrheit des Holocausts. Der Beschuldigte beabsichtigte mit seiner Nachricht einerseits, dem Benutzer sowie weiteren YouTube-Nutzern mitzuteilen, dass der Holocaust nicht stattgefunden habe, andererseits, dass er – falls der Holocaust stattgefunden hätte – stolz auf diesen wäre.

Zum zweiten hat der Beschuldigte zu einem anderen Video geschrieben, was das Problem mit Babys sei, die farbig sind und «Sie sollten bloss nicht bei uns sein und idealerweise auch keinen weissen Elternteil haben.»

Zum dritten hat der Beschuldigte zu einem dritten Video kommentiert : «Geh zu Mutti Merkel weinen du kleine Jüdin. Sie wird dir mit zittriger Hand das krause Haar streicheln.»

In diritto

Durch seine Kommentare, insbesondere den ersten Kommentar, hat der Beschuldigte öffentlich den Holocaust geleugnet oder zumindest verharmlost.

Decisione

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung. Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 bestraft. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zusätzlich wird eine Busse von Fr. 300.00 ausgesprochen.