Caso 2020-020N

Muslimfeindliche Hassrede auf YouTube

Zurigo

Cronistoria della procedura
2020 2020-020N Der beschuldigte ist der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB schuldig.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Etnia;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Musulmani
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Ostilità antimusulmana

Sintesi

Der Beschuldigte verfasste antimuslimische Kommentare auf YouTube. Der beschuldigte ist der mehrfachen Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig.

In fatto

Der Beschuldigte verfasste von seinem Wohnort aus zu für jedermann einsehbaren Videos auf YouTube folgende Kommentare:

  • «Islam Verbot 2020 ... Kauft nicht bei Kinderfickeranbieter ein. Macht diesen Muslimischen Untermenschen hier in Europa das Leben zur Hölle und jagt sie wo immer ihr könnt.. .»
  • «2020 is Islam Verbot. Uuusfüehre Marsch Ihr Chinderfickeraabätter ...»
  • «Kinderfickeranbeter ab in die Wüste» und ««China hat recht was euch Kinderfickeranbeter ... Ihr solltet schon lange weg sein ... Oder wollt Ihr auch in der Schweiz ein Christchuranlass lostreten? Ihr werdet ja nicjt weichen Ne ? ALSO, Kettensägen gegen Muslime is 2020 angesagt... im Knast sind Pedo das unterletzte und Freiwild. Ihr habt euch einem unterworfen.. wo stellt euch das hm? Ganz recht... zuallerunterst... Haut ab oder wir verkaufen eure Organe in Zukunft.» zumdem YouTube-Video «13 Ereignisse, die Muslime in 2019 bewegt haben»

In diritto

Mit diesen Kommentaren behandle der Beschuldigte die muslimische Glaubensgemeinschaft als Menschen zweiter Klasse und habe dabei zumindest in Kauf genommen, dass er damit Feindseligkeiten schüre, mit denen an der Religion anknüpfende Hassgefühle weiterentwickelt werden können.

Decisione

Der Beschuldigte ist der mehrfachen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig . Er wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 1'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Ausserdem wird er bestraft mit einer Busse von CHF 400.00.