Caso 2020-054N
Basilea Città
Cronistoria della procedura | ||
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2020 | 2020-054N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zur Rassendiskriminierung. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole; Altri mezzi utilizzati |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte hat die Anklägerin geschlagen und anwesende Passanten wissen lassen, dass «diese verdammte Negerschlampe» mit anderen Männern schlafe und sie (es) «jetzt mal gekriegt» habe. Der Beschuldigte beging mehrere Straftaten, insbesondere Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB), einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) und versuchte einfache Körperverletzung mit Gift/einer Waffe/einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).
Eines Morgens, begab sich der Beschuldigte nach Basel, um sich mit der Anklägerin zu treffen, wobei er ihr wie beabsichtigt im Tram begegnete, weil er ihre morgendlichen Gewohnheiten bzw. ihren Gang in den Coop zwecks Kaufs von Prosecco kannte. Sie begaben sich in der Folge gemeinsam an ihren Wohnort.
Nachdem der Beschuldigte dort Drogen und Alkohol konsumiert und mit der Anklägerin nicht ausdrücklich gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt hatte, entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf der alkoholisierte Beschuldigte die auf dem Bett liegende Anklägerin mit beiden Händen am Kopf festhielt und ihr mit seinem Kopf mindestens drei Kopfstösse verpasste, so dass sie umgehend im Gesicht zu bluten begann. Nachdem ihm von der verletzten und verängstigten Anklägerin zu seiner Beruhigung versichert worden war, dass sie nicht zur Polizei gehen würde, und er von ihr gebeten worden war, ihr zu helfen, das Blut wegzuwaschen, ging er ins Badezimmer.
Diesen Augenblick ausnützend ergriff die Anklägerin ihr Mobiltelefon, verliess – nur mit einem Shirt und einem Slip bekleidet – Hals über Kopf die Wohnung und kontaktierte unten beim Liegenschaftseingang angekommen um 09:38 Uhr über das Mobiltelefon die Polizei. Kurz danach folgte ihr der Beschuldigte ebenfalls auf die Strasse. Er entdeckte die Anklägerin, welche nun schreiend versuchte, sich über die Strasse von ihm abzusetzen. Nachdem er sie auf Höhe eine Strasse eingeholt hatte, hielt er ihren Kopf mit beiden Händen, schlug diesen gegen die Hauswand und versetzte ihr mehrere gezielte Faustschläge gegen das Gesicht, so dass die Anklägerin zu Boden ging. Der nun erst recht völlig wehrlosen Frau verpasste der Beschuldigte schliesslich noch Fusstritte gegen das Gesicht und den Körper.
Danach entfernte er sich zu Fuss, wobei er anwesende Passanten wissen liess, dass «diese verdammte Negerschlampe» mit anderen Männern schlafe und sie (es) «etzt mal gekriegt» habe.
Der Beschuldigte beging mehrere Straftaten (einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), versuchte einfache Körperverletzung mit Gift/einer Waffe/einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Mit seinen Aussagen, dass «diese verdammte Negerschlampe» mit anderen Männern schlafe und sie (es) «jetzt mal gekriegt» habe, habe der beschuldigte die Anklägerin, welche im Rahmen der Akteneinsicht des vorliegenden Verfahrens Kenntnis von diesen Aussagen erhalten habe, auch in ihrer Ehre angegriffen und sie damit öffentlich wegen ihrer Rasse / Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt.
Dass dies eine Beschimpfung (177 Abs. 1 StGB) darstelle, bedürfe keiner weiteren Erörterungen. Zudem sei der Ausdruck rassistisch und erfülle zugleich den Tatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB). Die beiden Tatbestände stehen aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter zueinander in echter Konkurrenz. Durch die Beschimpfung wurde die Anklägerin öffentlich aufgrund ihrer Rasse in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt, was der Beschuldigte im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf genommen habe. Es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
Der Beschuldigte wird der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der Rassendiskriminierung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und der Sicherheitshaft seit dem 9. Januar 2020, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.- sowie zu einer Busse von CHF 300.-. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Insbesondere wird die Rassendiskriminierung (asperiert) mit einem halben Monat Freiheitsstrafe bestraft - im Zentrum steht dort die mit einer Geldstrafe zu ahndende Beschimpfung, weniger der Rassismus.
Das Gericht erachtet es aufgrund des schweren Verschuldens und der erlittenen Verletzungen von der Anklägerin auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen als gerechtfertigt, den Beschuldigten zur Zahlung der beantragten Genugtuung von CHF 5'000.- (zzgl. Zins) zu verurteilen, die den massiven und mehrfachen Beeinträchtigungen als angemessen erscheint.