Caso 2020-066N
Berna
Cronistoria della procedura | ||
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2020 | 2020-066N | Der Beschuldigte wird infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freigesprochen von den Anschuldigungen. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | |
Domande specifiche sulla fattispecie | Fattispecie soggettiva |
Parole chiave | |
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Autori | Militare |
Vittime | Nessuna indicazione sulla vittima |
Mezzi utilizzati | Gesti |
Contesto sociale | Autorità / enti pubblici / armata |
Ideologia | Estremismo di destra |
Der Beschuldigte hat auf der Ladefläche eines Lastwagens auf ein Gebäude gezeigt, wobei diese Geste Ähnlichkeiten mit dem Hitlergruss hatte. Um seine Kameraden zu belustigen, wiederholte er einen Hitlergruss, welcher auch von den Personen im zivilen Fahrzeug hinter dem Lastwagen wahrgenommen werden konnte.
Das militärgerichtliche Verfahren betreffen Verdacht der Diskriminierung i.S.v. Art. 171c MStG wird eingestellt.
Der Beschuldigte anerkennt, dass er auf einem Lastwagen den Hitlergruss gemacht hatte. Zusammen mit dem Beschuldigten sassen 17 weitere Personen auf der Ladefläche. Der Beschuldigte sass in der hintersten Reihe und zeigte, im Rahmen einer Unterhaltung mit dem Arm auf ein Gebäude. Als die Kameraden zu lachen begangen, da die Geste mit einem Hitlergruss Ähnlichkeiten hatte, wiederholte der Beschuldigte einen Hitlergruss, so dass dieser durch die im hinter dem LKW fahrenden zivilen Fahrzeug wahrgenommen werden konnte. Der Beschuldigte gab glaubhaft zu Protokoll, dass er diese Geste ausschliesslich aus humoristischen Gründen vollzog, um seine Kameraden zu belustigen. Er sei absolut kein Rassist, habe niemanden verletzen wollen und geschweige denn nationalsozialistische Propaganda verbreiten wollen.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 140 IV 102 eine Linie zwischen dem strafbaren und dem nicht-strafbaren Zeigen des Hitlergrusses gezogen. Demnach sei der öffentlich gezeigte Hitlergruss laut Art. 261bis StGB nicht strafbar, wenn er hauptsächlich dem Ausdruck des eigenen Bekenntnisses zur Nazi-Ideologie diene. Wenn mit dem Hitlergruss öffentlich für die Nazi-Ideologie geworben werde, ist er strafbar. Dies betreffe vor allem rechtsextreme Aufmärsche und andere Kundgebungen, welche sich in propagandistischer Absicht an ein Publikum richten. Das gilt bereits, wenn ein Einzelner in Uniform mit dem Hitlergruss durch ein Dorf marschiere. Wenn der Hitlergruss gezielt gegen Personen wegen deren Rasse, Ethnie oder Religion eingesetzt wird, ist er ebenfalls strafbar.
Der Vorsatz der diesbezüglichen Strafbarkeit, verlange einerseits das Bewusstsein, dass die Öffentlichkeit die Information wahrnehmen könne und anderseits den Willen, die Information zu verbreiten. Probleme ergeben sich bei scherzhaften Äusserungen oder dann, wenn die Tragweite des Auftretens und des Gesagten nicht bewusst ist. Worin die genaue Intention bestehe, sei nur im konkreten Fall zu ermitteln.
Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, habe der Beschuldigte den Hitlergruss ausschliesslich aus einer affektiven Blödheit heraus begangen, um seine Kollegen situativ zu belustigen. Der durch ihn geäusserte Gruss sei zwar durch die Öffentlichkeit wahrnehmbar gewesen, er wollte jedoch nicht irgendwelche Propaganda verbreiten noch diese Ansichten in irgendeiner Weise öffentlich kund zu tun. Wie aus den ausführlichen theoretischen Ausführungen ersichtlich, hat der Beschuldigte den Tatbestand klarerweise nicht erfüllt.
Das militärgerichtliche Verfahren betreffen Verdacht der Diskriminierung i.S.v. Art. 171c MStG wird eingestellt.