Caso 2020-067N
Zurigo
Cronistoria della procedura | ||
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2020 | 2020-067N | Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Parole; Gesti |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Estremismo di destra |
Der Beschuldigte machte im Zug S12 vom Bahnhof Stadelhofen in Richtung Winterthur den Hitlergruss und rief antisemitische Sätze.
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Der Beschuldigte machte im Zug S12 vom Bahnhof Stadelhofen in Richtung Winterthur den Hitlergruss und rief «sieg Heil». Zudem äusserte der Beschuldigte: «Im Mittelmeer hets no gnueg Platz und es chönte no meh vertrinke».
Durch diese Gestik und diese Äusserungen diskriminierte der Beschuldigte öffentlich bestimmte Gruppen wegen ihrer ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion und setzte sie in ihrer Menschenwürde krass herab, was er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm.
Der Beschuldigte ist schuld der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Ge1dstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00, entsprechend CHF 4'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wir aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.00. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage.