Caso 2021-033N
Basilea Città
Cronistoria della procedura | ||
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2021 | 2021-033N | Die beschuldigte Person wird der Diskriminierung und Aufruf zu Hass für schuldig befunden (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB) unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB). Die beschuldigte Person wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft (Art. 34 StGB). Er wird mit einer Busse CHF 300.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen (Art. 42 Abs. 4, Art. 106 StGB). |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Im gutbesuchten Cafébereich einer Bäckerei wandte sich der Beschuldigte an den Beschwerdeführer und fragte, für die anwesenden Gäste gut hörbar und in Anspielung auf die Hautfarbe des Beschwerdeführers, ob er wisse, was ein «Schoggiweggli» sei und fügte an, er (der Beschwerdeführer) solle aufpassen, dass er sich beim Essen nicht in die Finger beisse. Mit diesen Äusserungen hat der Beschuldigte den Beschwerdeführer öffentlich wegen seiner ‘Rasse’ oder ‘Ethnie’ in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt.
Als der Beschwerdeführer den gutbesuchten Cafébereich der Bäckerei betrat, sich an den Tisch zu seinen beiden bereits dort sitzenden Arbeitskollegen setzte und bei der Bedienung ein «Schoggiweggli» bestellte, wandte der am Nebentisch sitzende Beschuldigte sich an ihn und fragte, für die anwesenden Gäste gut hörbar und in Anspielung auf die Hautfarbe des Beschwerdeführers, ob er wisse, was ein «Schoggiweggli» sei und fügte an, er (der Beschwerdeführer) solle aufpassen, dass er sich beim Essen nicht in die Finger beisse.
Die beschuldigte Person wird der Diskriminierung und Aufruf zu Hass für schuldig befunden.