Caso 2021-039N

Antisemitischer Facebookpost

San Gallo

Cronistoria della procedura
2021 2021-039N Der Beschuldigte ist der Beschimpfung sowie der Diskriminierung und Aufruf zu Hass schuldig.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà)
Oggetto della protezione Razza;
Religione
Domande specifiche sulla fattispecie Pubblicamente (in pubblico)
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime Ebrei
Mezzi utilizzati Scritti;
Comunicazione elettronica
Contesto sociale Reti sociali
Ideologia Antisemitismo;
Revisionismo

Sintesi

Die Antragstellerin antwortete auf den Eintrag von ihrem Bekannten, den dieser auf seiner Facebook-Pinnwand gepostet hatte und in welchem er einen Vergleich zwischen der derzeitigen COVID-19-lmpfung und dem Konzentrationslager in Ausschwitz während des zweiten Weltkriegs zog, da sie insb. als Nachfahrin jüdischer Grosseltern an diesem Vergleich Anstoss nahm. Hierauf reagierte der Beschuldigte mit antisemitischen und abfälligen Äusserungen gegenüber der Antragstellerin, indem er bewusst und gewollt über die Facebook-App auf seinem Mobiltelefon u.a. schrieb, dass dieses Konzentrationslager im Gegensatz zu den Impfungen eine gute Sache gewesen sei und die Antragstellerin verboten gehöre.
Ferner schrieb er ebenfalls direkt an der Antragstellerin gerichtet: «hC [Holocaust; Anm.] het nie stattgfunde Du Spasst und etz heb endlich mol Dini Goldstein Fresse Du dummi Gans. Merksch Du eigli das Di 97% vo de Mensche woni kenn verabscheut? Du bisch ekliger ais jede Jud [... ].» Seine Ausführungen waren für eine unbestimmte Anzahl Personen zuganglich und lesbar und wurden damit öffentlich getätigt.

In fatto

Der Beschuldigte hat eine antisemitische Facebookpost geschreibte «hC [Holocaust; Anm.] het nie stattgfunde Du Spasst und etz heb endlich mol Dini Goldstein Fresse Du dummi Gans. Merksch Du eigli das Di 97% vo de Mensche woni kenn verabscheut? Du bisch ekliger ais jede Jud [... ].»

Decisione

Der Beschuldigte ist der Beschimpfung und der Rassendiskriminierung schuldig. Er wird bestraft: mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (unbedingt), entspricht CHF 1'500.00.