Caso 2021-068N
Berna
Cronistoria della procedura | ||
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2021 | 2021-068N | Das zuständige kantonale Militärgericht verfügt eine Einstellung des Strafverfahrens. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma) |
Oggetto della protezione | Etnia |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Militare |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole |
Contesto sociale | Autorità / enti pubblici / armata |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte macht anlässlich des Kompanieabends die Aussage, sein «Negerkollege» sei «kein richtiger Schweizer, sondern ein Neger». Das zuständige kantonale Militärgericht verfügt eine Einstellung des Strafverfahrens.
Der Beschuldigte macht anlässlich des Kompanieabends die Aussage, er solle zu seinem «Negerkollegen» gehen, wobei er den Privatkläger meint. Ausserdem meint der Beschuldigte dass dieser «kein richtiger Schweizer sei, sondern ein Neger». Die Äusserungen werden in einem für die gesamte Kompanie zugänglichen Raum und in Anwesenheit der gesamten Kompanie getätigt.
Die Äusserungen des Beschuldigten seien fraglos völlig deplatziert und inakzeptabel. Sie erfüllten jedoch im vorliegenden Zusammenhang die Merkmale des Herabsetzens oder der Diskriminierung «in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise» im Sinne von Art. 171c Abs. 1 MStG nicht. Der Beschuldigte habe den Privatkläger nicht als Angehörigen einer Gruppe aufgrund der Rasse uneingeschränkt abgelehnt und er habe ihm nicht die Existenzberechtigung oder die Menschqualität schlechthin abgesprochen. Anders wäre der Fall allenfalls dann zu beurteilen gewesen, wenn der Be schuldigte die unentrinnbare Gruppenzugehörigkeit («Neger») mit einem negativen Werturteil (,«verdammte Neger», «scheiss Neger») oder mit einem ungerechtfertigten Pauschalvorwurf («alle Neger sind kriminell») verbunden hätte und somit dem Privatkläger eine grundsätzliche Minderwertigkeit als Angehöriger dieser Gruppe unterstellt hätte, was jedoch nicht der Fall sei. Bei dieser Ausgangslage erfülle auch die ungebührliche und haltlose Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger «sei kein richtiger Schweizer, sondern ein Neger», die erwähnten Voraussetzungen nicht, zumal damit keine umfassende Minderwertigkeit einer Gruppe impliziert wurde und weder ein negatives Werturteil noch ein ungerechtfertigter Pauschalvorwurf im erwähnten Sinne verbunden gewesen sei.
Die Bezeichnung als «Neger'' möge im vorliegenden Fall allenfalls ehrverletzend sein, sie sei aber - und zwar unabhängig vom militärischen Kontext - nicht rassendiskriminierend im Sinne von Art. 171c Abs. 1 MStG. Die Äusserungen des Beschuldigten erfüllten den vorliegend einzig zur Diskussion stehenden Tatbestand von Art. 171c Abs. 1 MStG nicht und das Verfahren sei ohne Straffolgen einzustellen.
Das zuständige kantonale Militärgericht verfügt eine Einstellung des Strafverfahrens.