Caso 2021-091N

Nichtanhandnahme bei ungenügender Anzeige

Vallese

Cronistoria della procedura
2021 2021-091N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Etnia
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Operatori del terziario
Vittime Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici
Mezzi utilizzati Parole
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Razzismo (nazionalità / origine)

Sintesi

Der Beschuldigte, welcher als Abwart tätig ist, hat zwei Parkplätze des Anzeigeerstatters mit Schnee zugepflügt. Die Abwartin der angrenzenden Liegenschaft habe ihn daraufhin gebeten die Parkplätze wieder vom Schnee zu befreien. In der Folge soll sich der Beschuldigte seinen eigenen Mitarbeitern gegenüber abwertend über die Abwartin geäussert haben.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.

In fatto

Der Beschuldigte, welcher als Abwart tätig ist, hat zwei Parkplätze des Anzeigeerstatters mit Schnee zugepflügt. Die Abwartin der angrenzenden Liegenschaft habe ihn daraufhin gebeten die Parkplätze wieder vom Schnee zu befreien. In der Folge soll sich der Beschuldigte seinen eigenen Mitarbeitern gegenüber abwertend über die Abwartin geäussert haben. Sinngemäss soll er gesagt haben «Los nit uf der Jugo». Wen er gemeint haben soll, ist unklar.

In diritto

Es ergibt sich nicht aus den Akten, wen der Beschuldigte mit seiner Aussage gemeint hat. Vielmehr ist von einer Denunziation vom Anzeigeerstatter aufgrund seiner mit Schnee zugepflügten Parkplätzen auszugehen.
Mithin ergibt sich bereits aus der ungenügenden Anzeige, dass der fragliche Straftatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt ist, weshalb es sich auch erübrigt, die Anzeige zur Korrektur zu retournieren, und der Sache ist keine weitere Folge zu geben.

Decisione

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.