Caso 2022-015N
Berna
Cronistoria della procedura | ||
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2022 | 2022-015N | Der Beschuldigte wird u.a. wegen mehrfacher Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Incitamento allodio o alla discriminazione (1° comma); Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza; Etnia |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC; Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici |
Mezzi utilizzati | Scritti |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine); Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte brachte im Aussenbereich eines Fussballstadions an von Passanten stark frequentierten Orten ein mit grosser Druckschrift verfasstes A4-Blatt an, mit rassistischem anti-Schwarzem, anti-Türken und generell Ausländerfeindlichem Wortlaut.
Der Beschuldigte wird u.a. wegen mehrfacher Diskriminierung und Aufruf zu Hass i.S.v. Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte brachte an zwei verschiedenen Tagen im Aussenbereich eines Fussballstadions an von Passanten stark frequentierten Orten ein mit grosser Druckschrift verfasstes A4-Blatt mit folgendem Wortlaut an:
«SCHEISSAUSLÄNDER
SCHEISSNEGER
SCHEISS SCHWARZE
WARUM KOMMT IHR IN DIE SCHWEIZ?
ALLE VERGASEN WIE BEI HITLER
KEINE STEUERN ETC BEZAHLEN, ABER GRATIS AUF UNSERE KOSTEN IN DER
SCHWEIZ LEBEN
SCHEISS AUSLÄNDER
WÜRDE NICHT RATEN, DIESES BLATT WEGZUNEHMEN, WENN DIR DEIN LEBEN
LIEB IST»
An einem weiteren Tag brachte der Beschuldigte dort wiederum ein gleichartiges A4-Blatt mit folgendem Wortlaut an:
«Wir, Herr A, Herr B und Herr C verfluchen alle Scheissausländer in der Schweiz… Ihr Scheissneger, Scheiss schwarze solltet alle sterben…. Scheiss Türken, alles ein Haufen von Scheisse
Was habt ihr in der Schweiz zu suchen…
Ihr Drecksausländer…. Alle sterben, wie damals bei Hitler….
031 321 53 ..»
Durch den Wortlaut der oben genannten Aushänge hat der Beschuldigte einerseits öffentlich Personengruppen aufgrund ihrer Ethnie bzw. ihrer Hautfarbe pauschal und auf primitive und herablassende, gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabgesetzt, indem er diese u.a. als «Scheissneger» und «Scheiss Schwarze» bezeichnete. Andererseits rief er durch die Aufforderungen, dass man die von ihm bezeichneten Personengruppen «vergasen wie bei Hitler» solle bzw. diese «alle sterben» sollen, unter gutheissender Berufung auf die Verbrechen des Nationalsozialismus öffentlich zu Hass und Diskriminierung gegen Personen wegen ihrer «Rasse» und Ethnie auf.
Durch den auf dem ersten der vorgenannten Aushänge enthaltenen Satz «WÜRDE NICHT RATEN, DIESES BLATT WEGZUNEHMEN, WENN DIR DEIN LEBEN LIEB IST» beabsichtigte der Beschuldigte, nicht näher bestimmte Passanten, die den Aushang gelesen hatten, durch die Androhung, ihnen andernfalls Gewalt anzutun, dazu zu bringen, die Blätter dort hängen zu lassen bzw. nicht zu entfernen, damit die Aushänge von einer möglichst grossen Anzahl von Personen gesehen werden.
Mit dem Wortlaut des von ihm im Namen von «Herr A, Herr B und Herr C» verfassten und die ersten acht Ziffern der Telefonnummer der Fremdenpolizei der Stadt Bern enthaltenen Schreibens, welches der Beschuldigte öffentlich aufgehängt hatte, beabsichtigte der Beschuldigte gegenüber einem unbestimmten Personenkreis den Eindruck zu erwecken, dass die dort enthaltenen grob rassendiskriminierenden Äusserungen vom in der Stadt Bern aufgrund seiner öffentlichen Funktion bekannten Vorsteher der Fremdenpolizei der Stadt Bern, A. sowie dessen beiden Mitarbeitern B. und C. stammen und unterstellte den Genannten damit eine strafrechtlich relevante rassistische Gesinnung bzw. die strafbare Verbreitung rassistischer Äusserungen. Damit beschuldigte er die von ihm namentlich genannten Personen sinngemäss wider besseres Wissen eines Verhaltens, das geeignet war, ihren Ruf zu schädigen.
Der Beschuldigte verfasste zudem auf der Internet-Plattform Google eine von jedermann einsehbare Rezension über die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF), in welcher er sich über «unfreundliche Mitarbeiter», fehlende Hilfsbereitschaft und schlechten Kundenservice beschwerte und am Schluss der Bewertung schrieb: «Schade kann man die Sachen nicht Online erledigen, sondern man muss noch den unfreundlichen Personen ins Gesicht schauen. Achtung bei folgendem Mitarbeiter: B. Er ist nicht ausländerfreundlich…».
Indem der Beschuldigte den Mitarbeiter verbunden mit einer öffentlichen Warnung als «nicht ausländerfreundlich» bezeichnete und ihm damit sinngemäss eine ausländerfeindliche Gesinnung unterstellte, stellte er nicht nur dessen berufliche Qualifikation in Frage, sondern sprach ihm – gerade vor dem Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit – seine ethische Integrität ab, womit er ihn wissentlich und willentlich öffentlich in seiner Ehre verletzte. Der Beschuldigte handelte dabei vorwiegend in der Absicht, den Geschädigten öffentlich zu diffamieren, weil er den Geschädigten als zuständigen Sachbearbeiter bei der Fremdenpolizei für die Ablehnung eines von seiner Ehefrau eingereichten Familiennachzugsgesuchs verantwortlich machte bzw. den Kommentar aus Wut über den dem Beschuldigten nicht genehmen Entscheid verfasste, dies, obwohl über das Familiennachzugsgesuch und die Gründe für dessen Ablehnung vorgängig ausführlichst Korrespondenz geführt wurde und dem Beschuldigten die Gründe und Rechtsgrundlagen für den betreffenden Entscheid auch noch in einem persönlichen Gespräch durch den Vorgesetzten von B. eingehend erläutert worden waren, womit für ihn objektiv betrachtet auch kein Anlass bestand, den Entscheid als Ausfluss einer «nicht ausländerfreundlichen2» Gesinnung des zuständigen Sachbearbeiters zu interpretieren und/oder diesen öffentlich entsprechend zu diffamieren.
Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 1 und 4 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Verleumdung (Art. 172 Ziff. 1 StGB) und übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.