Caso 2022-025N
Basilea Campagna
Cronistoria della procedura | ||
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2022 | 2022-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Einstellung des Strafverfahrens. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie) |
Oggetto della protezione | Oggetto della protezione in generale |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone politiche |
Vittime | Persone nere / PoC; Stranieri e appartenenti ad altri gruppi etnici; Richiedenti l'asilo |
Mezzi utilizzati | Scritti; Propagazione di materiale razzista |
Contesto sociale | Luoghi pubblici; Scuola |
Ideologia | Razzismo (nazionalità / origine); Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte hat auf einem Schulplatz Flyer mit ausländerfeindlichem und rassendiskriminerendem Inhalt an Schülerinnen und Schüler sowie an der Tramhaltestelle an zwei Polizisten verteilt.
Der Beschuldigte hat auf einem Schulplatz Flyer mit ausländerfeindlichem und rassendiskriminerendem Inhalt an Schülerinnen und Schüler sowie an der Tramhaltestelle an zwei Polizisten verteilt. Auf den Flyern war unter anderem von «Asyl-Touristen» und «Asylanten» die Rede, welche in pauschalisierender Weise als «Drogendealer», «Kriminelle» und minderwertige Menschen dargestellt wurden. Auf einem Flyer stand: «Ja. wir warnen vor kriminellen Ausländern. Vergewaltigungen finden beinahe täglich statt, 81% durch Schwarze!».
Bei den verteilten Flyern handelte es sich um Wahlkampfpropaganda, die der Beschuldigte mit identischen oder ähnlichen Formulierungen namentlich bereits im Jahr 2016 in der Öffentlichkeit verteilt hatte mit dem Ziel, in den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt gewählt zu werden. Den Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass solche Wahlkampf-Flyer Gegenstand des Urteils vom 5. Februar 2019 gewesen waren. Der Beschuldigte war demnach bereits damals angeklagt, sich mit den Flyern wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB strafbar gemacht zu haben. Das Strafgericht sprach den Beschuldigten in der Folge von diesem Vorwurf aber frei.
Zu erwähnen ist, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage zwar nicht sämtliche Textpassagen hervorgehoben hatte, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft als im Sinne von Art. 261bis StGB rassistisch und zu fremdenfeindlichem Hass aufrufend einzustufen waren. So war der Beschuldigte beispielsweise wegen der Passage: «Ja, wir warnen vor kriminellen Ausländern. Vergewaltigungen finden beinahe täglich statt, 81 % durch Schwarze!», nicht direkt angeklagt. Allerdings lagen dem Strafgericht die Flyer mit dem kompletten Text – einschliesslich dieser Passage – vor. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass das Strafgericht die Flyer als gänzlich straflos einstufte, ansonsten grundsätzlich eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO hätte erfolgen müssen. Angesichts der Anklage, die, wie erwähnt, ohne die fragliche Passage erfolgt war, sowie des Freispruchs durfte der Beschuldigte in der Folge annehmen, dass das Verteilen des Flyers keinen Straftatbestand erfülle. Vor Strafgericht wäre demzufolge im vorliegenden Fall ein Freispruch zu erwarten, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen ist.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Einstellung des Strafverfahrens, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO.