Caso 2022-028N

Beschimpfung aufgrund sexueller Orientierung

Zurigo

Cronistoria della procedura
2022 2022-028N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte schuldig u.a. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB).
Criteri di ricerca giuridici
Atto / Fattispecie oggettiva Art. 261bis CP / 171c CPM (nessuna specificazione della fattispecie)
Oggetto della protezione Orientamento sessuale
Domande specifiche sulla fattispecie
Parole chiave
Autori Persone private
Vittime LGBTIQ+
Mezzi utilizzati Parole;
Altri mezzi utilizzati
Contesto sociale Luoghi pubblici
Ideologia Ostilità nei confronti di LGBTIQ+

Sintesi

Die Beschuldigte hat mehrfach die drei Geschädigten beschimpft und diskriminiert. Sie äusserte ihnen gegenüber ehrverletzenden Aussagen und diskriminierte einen der Geschädigten aufgrund seiner sexuellen Orientierung. Diese Äusserungen waren laut und für umstehende Personen hörbar.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte schuldig u.a. der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB). Die 1. Instanz bestätigt den Schuldspruch.

In fatto

Die Beschuldigte hat öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufgerufen. Sie hat zudem noch sieben weitere Straftaten begangen, namentlich Diebstahl, Sachbeschädigung, Drohung, Ehrverletzung, Tätlichkeiten und sexuelle Belästigung.
Die Beschuldigte erklärte während zwei Monaten mehrfach gegenüber den drei Geschädigten «Ich figg deine Mutter. Ich figge deine Schwester, ich figge dich in den Arsch, ihr seid keine Frauen, ihr seid Männer. Ihr seid Männer in Frauenkleidern.». Weiter betitelte die Beschuldigte den Geschädigten laut und für alle umstehenden Personen hörbar als «schwule Schlampe» und fragte ihn, weshalb er «mit den Transen» laufe, er sei «weibisch», in seiner Heimat würde er «auf der Strasse verbrannt» werden.
Gegenüber der Geschädigten erklärte sie weiter: «Du musst verbrennen. Du gehst in die Hölle. Du musst nicht mehr leben. Wärst du in deiner Heimat, dann wärst du längst tot oder getötet worden.».
Weiter fasste die Beschuldigte der Geschädigten mit der Hand unter die Kleidung an deren BH, in der Absicht herauszufinden, ob die Geschädigte echte Brüste hat.

In diritto

Durch die Äusserungen setzte die Beschuldigte die drei Geschädigten gezielt und grob in ihrem Ehrgefühl herab, was sie wusste und auch wollte, bzw. wurde der Geschädigte aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminiert und in seiner Menschenwürde herabgesetzt, was die Beschuldigte durch ihr Tun beabsichtigte.
Durch die Worte gegenüber der Geschädigten ängstigte sich diese und verlor ihr Sicherheitsgefühl, was die Beschuldigte durch ihr Tun beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Indem die Beschuldigte die Geschädigte zudem nicht fragte, ob sie mit den Berührungen einverstanden war, nahm sie zumindest in Kauf, dass die Berührungen gegen den Willen der Geschädigten erfolgten. Dies alles tat die Beschuldigte somit wissentlich und willentlich.

Decisione

Die Beschuldigte ist schuldig
· der Diskriminierung und Aufruf zu Hass im Sinne von Art. 261bis StGB,
· des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB,
· der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB,
· der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,
· der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,
· der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB
· der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,
· der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB sowie
· der Widerhandlung gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich i.S.v. Art. 26 i.V.m. Art. 4 APV.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
Die Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafen bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00. Die Geldstrafe wird vollzogen. Sie wird zusätzlich bestraft mit einer Busse von CHF 500.00.