Caso 2022-115N
Turgovia
Cronistoria della procedura | ||
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2022 | 2022-115N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten u.a. im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig. |
Criteri di ricerca giuridici | |
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Atto / Fattispecie oggettiva | Discredito o discriminazione (4° comma 1ª metà) |
Oggetto della protezione | Razza |
Domande specifiche sulla fattispecie |
Parole chiave | |
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Autori | Persone private |
Vittime | Persone nere / PoC |
Mezzi utilizzati | Parole; Vie di fatto |
Contesto sociale | Luoghi pubblici |
Ideologia | Razzismo (colore di pelle) |
Der Beschuldigte beschimpfte A. und B. am Bahnhof rassistisch. Zudem schüttete er A. Whisky ins Gesicht.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten schuldig u.a. der Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB).
Der Beschuldigte trat am Bahnhof am Ticketautomaten zu A. und B., und bot A. ein Getränk an, was eine Diskussion auslöste. Im Verlauf des Gesprächs betitelte der Beschuldigte A. und B. als «huerä Dräcksneger».
Anlässlich derselben Aktion schüttete er A. überdies Whisky ins Gesicht.
Mit seinen Äusserungen tat der Beschuldigte seinen allgemeinen Unmut gegenüber Personen anderer «Rassen» kund. Er nahm zumindest in Kauf, dass die Äusserungen auf dem Perron des Gleises 1 am Bahnhof von einem weiteren Personenkreis, den et nicht bestimmen konnte, wahrgenommen wird.
Indem er A. Whisky ins Gesicht schüttete, wusste er, dass er dadurch das allgemein übliche und gesellschaftliche Mass einer physischen Einwirkung auf einen Menschen überschritt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten schuldig der Diskriminierung durch Herabsetzung, aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 4 StGB), sowie der Tätlichkeit (art. 126 Abs. 1 StGB).
Der beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 400.00.