Fall 1995-003N

Strafanzeige gegen Polizeidirektor wegen Nichteinschreitens gegen Skinhead-Veranstaltung

Solothurn

Verfahrensgeschichte
1995 1995-007N Nichtanhandnahme (zuständige Strafverfolgungsbehörde)
1995 1995-003N 1. Instanz weist die Beschwerde ab.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Angestellte im öffentlichen Dienst
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Weitere Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Behörden / Ämter / Armee
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Im August 1995 fand eine Skinhead-Veranstaltung statt. Gegen den Polizeidirektor und gegen den verantwortlichen Polizeikommandanten wurde Strafanzeige wegen «Missachtung des Antirassismusgesetzes bzw. Nichteinschreitens bei der Missachtung dieses Gesetzes durch Dritte» angehoben.

Die Strafverfolgungsbehörde gab der Strafanzeige keine Folge, da der Tatbestand der Rassendiskriminierung offensichtlich von beiden Beschuldigten nicht erfüllt worden sei. «Ein strafbares Verhalten könnte a priori nur vorliegen, wenn die beiden Beschuldigten erstens vorgängig von einer gegen das Rassendiskriminierungsverbot verstossenden Versammlung Kenntnis erhalten hätten und zweitens auch rechtlich verpflichtet gewesen wären, eine solche Versammlung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern." Vorliegend haben die beiden Beschuldigten der Verhinderungspflicht nicht nachkommen können, weil sie erst nachträglich über die Veranstaltung orientiert worden seien.

Nach der Meinung der 1. Instanz haben die beiden Beschuldigten keine Gehilfenschaft zur Durchführung der fraglichen Veranstaltung durch Unterlassen geleistet. Es bestehe zwar eine Garantenstellung für den verantwortlichen Polizeikommandanten, jedoch erfüllen die Beschuldigten den Tatbestand der Rassendiskriminierung bereits in subjektiver Hinsicht nicht, da sie erst am folgenden Tag über die Ereignisse informiert worden seien und folglich die erforderlichen polizeilichen Massnahmen zur Verhütung antirassistischer Machenschaften nicht in die Wege leiten konnten.

Der Tatbestand der Rassendiskriminierung sei somit von den Beschuldigten offensichtlich nicht erfüllt worden und die nichtrichterliche Vorinstanz habe der Strafanzeige zu Recht keine Folge geleistet. Die Beschwerde erweise sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.


Entscheid 1995-007N

Nichtanhandnahme (zuständige Strafverfolgungsbehörde)

Entscheid

Nichtanhandnahme (zuständige Strafverfolgungsbehörde)


Entscheid 1995-003N

1. Instanz weist die Beschwerde ab.

Entscheid

Abweisung der Beschwerde.