Die völkerrechtlichen Diskriminierungsverbote schützen vor Diskriminierung wegen der Herkunft, der Rasse, der Sprache, der Lebensform und der religiösen Überzeugung.
Das völkerrechtliche Diskriminierungsverbot schützt laut Artikel 1 Abs. 1 des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) vom 21. Dezember 1965 die Menschen vor Unterscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzugung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen Zugehörigkeit, der nationalen Herkunft, der Religion und weiterer rassistischer Konstruktionen, die zum Ziel oder zur Folge haben, dass ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.
Im Völkerrecht gibt es verschiedene Rechtsgrundlagen, die vor rassistischer Diskriminierung schützen. Die wichtigsten völkerrechtlichen Abkommen in diesem Bereich sind das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) vom 21. Dezember 1965 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Weiteren Schutz vor Diskriminierung bieten auch der Art. 2 Abs. 2 des Uno-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I), der Art. 2 Abs. 1 des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) sowie das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten.
Weitere Informationen zum völkerrechtlichen Schutz vor Diskriminierung im finden Sie im online-Rechtsratgeber rassistische Diskriminierung, den die Fachstelle für Rassismusbekämpfung (FRB) zusammen mit dem Sekretariat der EKR erstellt hat.
Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 22.07.2024