Diskriminierung

Rassendiskriminierung

Als Diskriminierung wird die Ungleichbehandlung von Personen bezeichnet, die aufgrund wesentlicher und unveränderlicher Identitätsmerkmale erfolgt. Im strafrechtlichen Kontext versteht man unter Diskriminierung auch die öffentlich begangene, gegen die Menschenwürde verstossende rassistische Diffamierung.

Die Diskriminierung kann auf unterschiedlichen Merkmalen wie Geschlecht, Religion / Weltanschauung, Behinderungen, Alter, sexuelle Ausrichtung, Rasse oder ethnische Herkunft basieren sowie verschiedene Formen annehmen:

Direkte Diskriminierung

Eine Person erfährt beispielsweise wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung in einer ähnlichen Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person, die diese zugeschriebenen Merkmale nicht besitzt. Beispiel: Ein junger Lehrstellensuchender erhält keine Angebote, weil Gewerbetreiben ihn bereits über seinen Familiennamen als zur «zum Balkan gehörig» und damit als Unruhestifter abstempeln.

Indirekte Diskriminierung

In der Absicht neutrale Massnahmen benachteiligen in ihren faktischen Auswirkungen Personen aufgrund ihrer «Rasse» oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung qualitativ oder quantitativ. Beispiel: Weil auf Campingplätzen nur Freizeitbeschäftigungen, aber keine Gewerbeausübung erlaubt ist, verunmöglicht die Regelung den Fahrenden die Benützung des öffentlichen Campingplatzes für das Parkieren ihrer Wagen.

In der Schweizerischen Bundesverfassung wird die Diskriminierung aufgrund der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung in Artikel 8 Absatz 2 verboten. Im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD), welches für die Schweiz am 29. Dezember 1994 in Kraft trat, wird das Verbot der in Artikel 1 definierten Rassendiskriminierung in Artikel 2 und 5 ausgesprochen und als verbindlich erklärt. Auch in der am 28. November 1974 in Kraft getretenen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist in Artikel 14 ein Diskriminierungsverbot kodifiziert.

Mehrfachdiskriminierung

Mehrfachdiskriminierung bezeichnet die Ungleichbehandlung einer Person, die aufgrund mehrerer Merkmale zustande kommt. Solche Merkmale können z.B. das Geschlecht, die Hautfarbe, die soziale Situation, die Religionszugehörigkeit, die sexuelle Ausrichtung oder eine Behinderung sein. Mehrfachdiskriminierungen stellen gesellschaftlich besonders hartnäckige Ungleichheiten dar, die wegen ihrer Vielschichtigkeit schwierig zu bekämpfen sind und eine kumulierte negative Wirkung haben können. Geprägt wurde der Begriff durch die UNO-Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit (Link) und damit zusammenhängende Intoleranz in Durban (Südafrika) im Jahr 2001.

Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 16.10.2020