Der Bundesrat will wegen der Machtübernahme der Taliban das Asylrecht auf alle afghanischen Frauen ausweiten, weil diese durch die traditionelle Weltsicht der Taliban systematisch unterdrückt würden. Das gleiche Argument könnte man in allen Ländern, in denen ein reaktionärer Islam gelebt wird, anwenden, wie z.B. im Iran, den Golfstaaten oder in Ländern mit starken islamistischen Gruppierungen.
Will der Bundesrat das Asylrecht grundsätzlich auf alle muslimischen Frauen weltweit ausdehnen?
Der Bundesrat wird beauftragt:
1. Afghanistan für männliche Staatsbürger als «Save country» zu bezeichnen;
2. ein Rücküberstellungsabkommen für Sekundärmigration mit Österreich auszuhandeln;
3. für männliche afghanische Migranten mit illegalem Aufenthalt die Rücküberstellung auch im Fast-Track-Verfahren anzustreben;
4. mit Afghanistan ein Migrationsabkommen / eine Migrationspartnerschaft auszuhandeln.
Der Bundesrat wird beauftragt, die seit dem 17. Juli 2023 ausgeübte Praxisänderung in Bezug auf die Praxis der Asylgesuche von Afghaninnen rückgängig zu machen. Massgebend muss das Herkunftsland und nicht die Nationalität sein.
Die Vorsteherin des EJPD hat letzte Woche bekannt gegeben, dass sie vermehrt humanitäre Visa vergeben möchte. Die rechtliche und politische Machbarkeit, möchte sie noch mit dem Bundesrat besprechen und generell ausloten. Um umfassende Informationen und Klarstellungen zu der Vergabe von humanitären Visa zu erhalten, wird der Bundesrat angehalten die folgenden Fragen vorgängig zu klären : (...)
Der Bundesrat wird beauftragt, das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) so zu ändern, dass unter Einhaltung des Völkerrechts ausländischen Personen, die in der Schweiz betteln, eine allfällige Aufenthaltsbewilligung entzogen wird, dass für diese Personen ein Rayonverbot verhängt wird und dass sie, wenn nötig, in ihr Herkunftsland zurückgeschafft werden können.
In der Vernehmlassung zur Änderung des Asylgesetzes (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) hielt der Bundesrat im erläuternden Bericht in Bezug auf Artikel 25a (Disziplinarmassnahmen) fest, dass bei einem Diebstahl nur dann eine Störung des Betriebs eines Bundesasylzentrums vorliege und damit eine Interventionsmöglichkeit bestehe, wenn der Diebstahl in unmittelbarer Nähe des Zentrums erfolgt sei. Diese Interpretation scheint zu restriktiv: Jeder Diebstahl müsste berücksichtigt werden, unabhängig davon, wo er begangen wird.
Gleichzeitig mit dem neuen Asylverfahren startete 2019 die "Integrationsagenda Schweiz" (IAS). Sie hat zum Ziel, vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/FL) rasch in die Arbeitswelt und die Gesellschaft zu integrieren. Zu einer guten Asylpolitik gehört auch eine wirksame Integrationspolitik. Eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt entlastet Kantone und Gemeinden längerfristig klar und hilft, den Arbeitskräftemangel zu lindern.
Die Gesetzgebung soll dahingehend geändert werden, dass bei der Beurteilung von Gewaltverbrechen die Verbindungen der Täterin oder des Täters zu ihrem oder seinem Herkunftsland bei der Interessenabwägung nach Artikel 66a Absatz 2 des Strafgesetzbuches nicht berücksichtigt werden.
Ein junger Asylsuchender hat sich in Genf das Leben genommen nachdem die Behörden verfügt hatten, ihn nach Griechenland auszuschaffen, ein Land, in dem er zahlreiche Übergriffe physischer und sexueller Natur erlitten hat.
Über diesen Einzelfall hinaus stellen sich unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit generell Fragen zur Berücksichtigung von Suizidgefahr und zur Begleitung von Asylsuchenden.
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, um die bisherige Ersatzmassnahme der "Vorläufigen Aufnahme" durch einen eigenständigen Schutzstatus "H" für "Humanitärer Schutz/ Protection humanitaire" zu ersetzen. Damit soll ein neuer Status der voraussichtlich länger dauernden Schutzgewährung geschaffen werden, der die Situation der betroffenen Personen verbessert und insbesondere deren Integration gemäss den Zielen der Integrationsagenda Schweiz fördert. Zugleich soll die Vorlage Kohärenz anstreben zur europäischen Regelung des subsidiären Schutzes.
Die Schweiz hat ein offensichtliches Interesse daran, Asylsuchende in Ländern ausserhalb von Europa unterzubringen, dies einerseits wegen der zahlreichen ukrainischen Flüchtlinge, die sich jetzt schon in unserem Land befinden und die situationsbedingt sicher nicht rasch wieder ausreisen werden, und andererseits aufgrund der Tatsache, dass sich der Krieg in der Ukraine hinzieht und dies indirekt dazu führt, dass die Flüchtlingsströme auch aus anderen Weltgegenden zunehmen. Die Schweiz ist aufgrund ihres extrem grosszügigen Asylsystems ein besonders beliebtes Ziel, und zwar insbesondere für Migrantinnen und Migranten, die nicht integrierbar sind.
Der Bundesrat hat beschlossen, den Schutzstatus S für Flüchtlinge aus der Ukraine zu aktivieren. Er will damit sicherstellen, dass sie rasch ein Aufenthaltsrecht erhalten, ohne ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen zu müssen.
Der Bundesrat schreibt: Den Schutzstatus S erhalten neben ukrainischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen auch Personen aus Drittstaaten, die das Land wegen des Krieges verlassen haben. Voraussetzung ist, dass sie vor ihrer Flucht über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht sicher und dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren können. Diese Voraussetzung führt zu willkürlichen Entscheiden.
1. Wann ändert der Bundesrat seine Praxis?
2. Wann anerkennt der Bundesrat, dass Eritrea kein sicherer Staat ist?
3. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass Eritreer:innen, die nach altem Asylgesetz in die Schweiz gekommen sind, einen legalen Status erhalten müssen?
4. Wie kann der Bundesrat verantworten, dass Eritreer:innen ins Kriegsgebiet zurückkehren sollen und dies als zumutbar bezeichnen?
5. Wird der Bundesrat eritreische Geflüchtete in Zukunft in der Schweiz anerkennen?
Der Bundesrat wird ersucht, eine Definition für "Personen, die wegen Naturkatastrophen geflüchtet sind, die im Zusammenhang mit dem Klimawandel stehen" zu erarbeiten und diesen Personen in der Schweiz in Ergänzung des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge einen Flüchtlingsstatus zu verleihen, um sie besser zu schützen.
Der Bund nimmt die Geflüchteten mit Status S, hauptsächlich Frauen und Kinder, in ein spezifisches Programm auf. Dieses Programm ermöglicht es einerseits, auf die spezifische Vulnerabilität der Geflüchteten mit der notwendigen psychologischen Unterstützung einzugehen. Sollte sich diese Unterstützung bewähren, soll geprüft werden, sie auf andere Geflüchtete und ihre Status auszuweiten. Andererseits legt das Programm einen Fokus darauf, die Geflüchteten mit Status S ein Empowerment anzubieten, um sie zu Botschafter*innen des Friedens und der Demokratie zu machen.
Der Grosse Rat des Kantons Genf fordert die Bundesversammlung dazu auf, gemäss Artikel 4 des Asylgesetzes, "Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz" zu gewähren (...).