Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 9 Absatz 1 lit. b des Bürgerrechtsgesetzes so anzupassen, dass eine Gesuchstellung auf Einbürgerung bereits nach 7 anstatt erst nach 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz erfolgen kann. Die anderen auf die 10-jährige Aufenthaltsdauer abgestimmten Mindestaufenthaltsanforderungen in Artikel 9 Bürgerrechtsgesetz sind darauf abzustimmen.
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 15 Absatz 2 des Bürgerrechtsgesetzes so anzupassen, dass ein Einbürgerungsgesuch immer von einem Parlament, der Exekutive, einer Behördenkommission oder einem vergleichbaren Gremium entschieden wird und nie von den Stimmberechtigten einer Gemeindeversammlung.
Kinder von ausländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz aufgewachsen sind, also mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule besucht haben, sind integriert und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut im Sinne von Artikel 11 lit. a und b des Bürgerrechtsgesetzes. Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, bei der für diese Personen keine Prüfung dieser Voraussetzung mehr notwendig ist.
Der Bundesrat wird beauftragt, die in Artikel 18. Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes festgesetzte Mindestaufenthaltsdauer auf ein bis drei Jahre zu senken.