Beschwerde an den UNO-Ausschuss zur Bekämpfung von Rassendiskriminierung (CERD)
Opfer von Rassismus haben die Möglichkeit, beim UNO-Ausschuss zur Bekämpfung von Rassendiskriminierung (CERD) eine Beschwerde (Mitteilung) einzureichen. Eine solche Beschwerde kann wegen der Verletzung von Verpflichtungen, die in dem für die Schweiz verbindlichen UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) festgehalten sind, gegen die Schweiz (als Staat) gerichtet werden. Vor dem UNO-Ausschuss können keine Privatpersonen eingeklagt werden.
Das Beschwerderecht steht jeder Person bzw. jeder Personengruppe offen, die sich als Opfer einer rassistischen oder rassendiskriminierenden Handlung durch den Staat fühlt. Es steht auch denjenigen Personen offen, die von Privatpersonen diskriminiert wurden und sich von den bestehenden Gesetzen und innerschweizerischen Beschwerdeverfahren zu wenig geschützt fühlen. Vor dem CERD kann auch gerügt werden, dass die Schweiz zu geringe politische und administrative Anstrengungen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit unternimmt.
Eine der zentralen Voraussetzungen für eine Beschwerde ist die Ausschöpfung aller Rechtsbehelfe innerhalb der Schweiz. Das heisst, bevor eine Person an den UNO-Ausschuss gelangen kann, muss sie sämtliche juristischen Verfahren auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene durchschritten haben.
Das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus steht Ihnen als Beratungsstelle zur Verfügung.
Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 22.07.2024