Wohnen

Gemäss den Sozialzielen in der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) setzen sich Bund und Kantone dafür ein, dass «Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können» (Art. 41 Abs. 1e). Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn Liegenschaftsverwaltungen und Privatvermieter alle Mieter und Mietinteressenten in gleicher Weise behandeln und Personengruppen nicht wegen der Herkunft, Hautfarbe, Ethnie, Religion oder anderer Merkmale benachteiligt werden. In der Schweiz, welche die geringste Wohneigentumsquote unter den europäischen Ländern (ca. 35%) besitzt, treten rassistische Diskriminierungen in den folgenden Bereichen auf:

  • Diskriminierende Wohnungsinserate, in denen Personengruppen direkt oder indirekt aufgrund ihrer Nationalität oder ihrer Religionszugehörigkeit ausgeschlossen werden
  • Diskriminierende Wohnungsvergabe
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten aus rassistischen Motiven oder Ressentiments
  • Verweigerung von Untermietverhältnissen
  • Rassendiskriminierende Kündigungen
  • Mehrfachdiskriminierungen, indem sich mehrere Kriterien wie Geschlecht, Hautfarbe, Nationalität, Religion, körperliche und/oder geistige Behinderung auf die Wohnsituation von Personen negativ auswirken.

Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 02.01.2019