Eine Fahrendenfamilie parkierte ihren Wohnwagen im Einvernehmen mit dem Bauern auf dessen Privatgrundstück im Kanton Waadt. Kurz darauf traf die Polizei ein, die unter Androhung einer Strafe dem Bauern mitteilte, dass die Fahrenden auf seinem Grundstück nicht bleiben könnten. Als Begründung wurden bau- und raumplanungsrechtliche Vorschriften genannt. Der damalige Repräsentant der Fahrenden in der EKR intervenierte mit einem Brief an die Gemeinde, um eine einvernehmliche Lösung des Konflikts zu erreichen. Er erhielt keine Antwort, worauf er mit Hilfe eines Anwalts gegen die Vollstreckungsverfügung juristische vorging. Die Rechtsstreitigkeit zwischen der Gemeinde und den Fahrenden ging bis zum Verwaltungsgericht. Die Gemeinde zog vor dem Gerichtsentscheid ihre Klage zurück; das Problem bleibt aber bestehen.
Herr X beklagte sich bei der EKR über den «rassistischen Gemeindepräsidenten». X vermietet als Hauseigentümer seit den 70er-Jahren acht Wohnungen in einem Wohnblock im Zentrum einer mittelgrossen Gemeinde. In den 70er- und 80er-Jahren hat er seine Wohnungen an Personen aus Jugoslawien vermietet. Nie habe er Probleme gehabt, aber er sei bereits damals auf rassistischen Widerstand aus der Bevölkerung gestossen. Nach Ausbruch der Bürgerkriege auf dem Gebiet der Nachfolgestaaten Jugoslawiens sei es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen - «Serben, Kroaten, Bosnier, alles durcheinander», was Herr X nicht mehr verstand. Er wusste sich nicht mehr anders zu helfen, als allen Parteien zu kündigen. Seither wohnen ausschliesslich tamilische Familien dort, die jedoch dem Gemeindepräsidenten ein Dorn im Auge seien. Dieser habe ihm kürzlich ein Schreiben geschickt, worin er sich über die «Ghettoisierung in diesem Quartier» beklage. Auch habe er von ihm verlangt, dass er den tamilischen Familien die Wohnung kündige. Herr X fragte die EKR an, ob der Gemeindepräsident diese Forderung stellen dürfe und welche Massnahmen er gegen diesen «Rassisten» ergreifen könne. Das Sekretariat der EKR bestätigte ihm, dass das Vorgehen des Gemeindepräsidenten zumindest fremdenfeindlicher Natur sei. Als Hauseigentümer sei er frei zu entscheiden, wem er seine Wohnungen vermiete. Der Gemeindepräsident habe keine rechtlichen Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen, solange es nicht zu ernsthaften Konflikten mit der Nachbarschaft komme. Das Sekretariat verwies Herrn X an eine lokale Beratungsstelle.
Zum AnfangLetzte Aktualisierung: 02.01.2019
Die EKR führt eine juristische Datensammlung mit Entscheiden und Urteilen, die seit 1995 nach Artikel 261bis des Strafgesetzbuches von den verschiedenen Rechtsinstanzen der Schweiz gefällt wurden.