Fall 1996-003N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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1996 | 1996-003N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | Zuständige Strafverfolgungsbehörde |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Keine Angaben zum Sachverhalt oder zu den rechtlichen Erwägungen. Die Tatbestandsmässigkeit von Art. 261bis StGB fehlt und das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten wird eingestellt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Stafverfahren ein.