Fall 1997-001N
Appenzell Ausserrhoden
Verfahrensgeschichte | ||
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1997 | 1997-001N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Angestellte im öffentlichen Dienst |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Behörden / Ämter / Armee |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Ein Vertreter des «Eidgenössischen Büros gegen Rechtsbruch» stellte Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt wegen Verletzung der Rassismusstrafnorm und anderer Delikte. Die Sachverhaltsangaben sind kurz und sehr unklar. Der Staatsanwalt bezeichnete gewisse schriftliche Äusserungen von Vertretern der Kirche Y als rassendiskriminierend. Der Anzeigeerstatter hingegen bezeichnete im Vorfeld gerade diesen Art. 261bis StGB als verfassungswidrig.
Das Verfahren wird eingestellt, da kein Verhalten in der pflichtgemässen Amtsführung des Staatsanwaltes zu erkennen war, welches gegen Art. 261bis StGB verstossen hätte.
Einstellung der Strafuntersuchung.