Fall 1997-001N

Staatsanwalt bezeichnet Äusserungen der Kirche Y als rassendiskriminierend

Appenzell Ausserrhoden

Verfahrensgeschichte
1997 1997-001N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Angestellte im öffentlichen Dienst
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Behörden / Ämter / Armee
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Ein Vertreter des «Eidgenössischen Büros gegen Rechtsbruch» stellte Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt wegen Verletzung der Rassismusstrafnorm und anderer Delikte. Die Sachverhaltsangaben sind kurz und sehr unklar. Der Staatsanwalt bezeichnete gewisse schriftliche Äusserungen von Vertretern der Kirche Y als rassendiskriminierend. Der Anzeigeerstatter hingegen bezeichnete im Vorfeld gerade diesen Art. 261bis StGB als verfassungswidrig.

Das Verfahren wird eingestellt, da kein Verhalten in der pflichtgemässen Amtsführung des Staatsanwaltes zu erkennen war, welches gegen Art. 261bis StGB verstossen hätte.

Entscheid

Einstellung der Strafuntersuchung.