Fall 1997-020N

«Hitlergruss» nach Verkehrsunfall

Glarus

Verfahrensgeschichte
1997 1997-020N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Es wurde geltend gemacht, dass der Angeschuldigte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall den am Unfall Beteiligten mit einem sogenannten «Hitlergruss» provoziert habe.

Die Ausführung eines solchen «Hitlergrusses» stellt nach der Meinung der Strafverfolgungsbehörde ein Verbreiten einer Ideologie im Sinne von Abs. 2 des Art. 261bis StGB dar. Der Hitlergruss sei ohne Zweifel als Ausdruck einer Ideologie zu verstehen, die auf die systematische Herabsetzung bestimmter Gruppen gerichtet sei. Die Ausübung des Hitlergrusses müsse bereits als werbendes Verbreiten verstanden werden, sofern sich der Hitlergruss nach aussen an eine unbeteiligte Öffentlichkeit richte.

Der Angeschuldigte bestritt die gegen seine Person erhobenen Vorwürfe und konnte glaubhaft machen, dass er niemals einen «Hitlergruss» getätigt habe oder rechtsextremer Gesinnung sei. Für die Strafverfolgungsbehörde war zudem der Tathergang, wie er vom Anzeiger geschildert wurde, nicht nachvollziehbar. Sie stellt die Strafuntersuchung gegen den Angeschuldigten ein.

Entscheid

Einstellung der Strafuntersuchung.