Fall 1997-023N
Schaffhausen
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
1997 | 1997-023N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Vereine / Verbände / Organisationen |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Angeschuldigte ist verantwortlicher Prokurist einer Firma, die ca. 17'000 Exemplare der Zeitschrift Y, Ausgabe I/97 verteilen liess. Die Zeitschrift enthielt mehrere gegen Art. 261bis StGB verstossende Artikel.
Gemäss der Strafverfolgungsbehörde kann dem Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, weil er den Inhalt der Zeitschrift nicht kannte und angesichts der Tatsache, dass es sich um Nachrichten zum Tierschutz handelte, keine weitergehende Prüfung vornehmen musste. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wird eingestellt.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens.