Fall 1998-002N

Beschimpfung mit «Kastriert den N****»

Luzern

Verfahrensgeschichte
1998 1998-002N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Kläger, der vorher vom Beklagten wegen Körperverletzung eingeklagt worden war, erhebt Gegenklage: Er behauptet, dass sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung schuldig gemacht habe; da er ihn als «Neger» bezeichnet und ausgerufen habe «Kastriert den Neger!"

Der Angeklagte bestreitet, sich auf diese Weise dem Kläger gegenüber geäussert zu haben. Da das Gegenteil nicht bewiesen werden kann, stellt die Strafverfolgungsbehörde die Strafuntersuchung ein.

Entscheid

Einstellung der Strafuntersuchung.