Fall 1998-002N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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1998 | 1998-002N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Kläger, der vorher vom Beklagten wegen Körperverletzung eingeklagt worden war, erhebt Gegenklage: Er behauptet, dass sich der Angeklagte der Rassendiskriminierung schuldig gemacht habe; da er ihn als «Neger» bezeichnet und ausgerufen habe «Kastriert den Neger!"
Der Angeklagte bestreitet, sich auf diese Weise dem Kläger gegenüber geäussert zu haben. Da das Gegenteil nicht bewiesen werden kann, stellt die Strafverfolgungsbehörde die Strafuntersuchung ein.
Einstellung der Strafuntersuchung.