Fall 1998-006N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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1998 | 1998-006N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Geschädigte betrat an einem Abend kurz vor Weihnachten 1997 mit seiner Frau ein Restaurant in St. Gallen. Nachdem sie an der Bar etwas konsumiert hatten, begaben sie sich zum Ausgang und wollten das Lokal verlassen. Der Geschädigte wurde beim Hinausgehen von einem Gast wiederholt mit Ausdrücken wie «Scheissneger» oder «Huerä Neger» betitelt. Er kehrte zum Tisch des Gastes zurück und wollte von diesem wissen, was er eben gesagt habe. Dieser schlug ihm daraufhin mehrmals ins Gesicht und auf den Oberkörper.
Die Strafverfolgungsbehörde würdigt das Verhalten des Angeklagten in Bezug auf Art. 261bis StGB folgendermassen: «Dadurch, dass der Angeschuldigte im Restaurant [...] von seinem Tisch aus dem beim Ausgang des Restaurants stehenden Kläger aus einer Entfernung von 5-6 m «Huerä Neger» zurief, erfüllte er den Tatbestand der Rassendiskriminierung (J. Rehberg, Strafrecht IV, 2. Auflage, Zürich 1996, S. 185)" (E.3.), denn der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass seine Äusserungen von einer Vielzahl von Personen wahrgenommen und somit zu öffentlichen Tathandlungen werden. Der Angeklagte wird zu 2 Monaten Gefängnis bedingt und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Rassendiskriminierung zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten bedingt, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 500.--.