Fall 1998-010N
Basel-Stadt
Verfahrensgeschichte | ||
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1998 | 1998-010N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Angeklagte hob vor dem Hotel, in dem die Gedenkfeier zum 100. Jahrestages des Zionisten-Kongresses stattfand den Arm zum Hitlergruss und schrie: «Arbeit macht frei».
Die 1. Instanz prüft, ob durch das Verhalten des Angeklagten der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 StGB erfüllt wurde. Die 1. Instanz äussert sich zuerst zum Tatbestandselement der Öffentlichkeit und bejaht dieses, da der Inhalt des Geschrienen zum Zeitpunkt der Tathandlung durch unbestimmt viele Personen wahrgenommen werden konnte.
Als nächstes betrachtet die 1. Instanz, die vom Angeklagten vorgenommenen Äusserungen unter dem Gesichtspunkt des Ideologiegehaltes im Sinne von Abs. 2: «Der Hitlergruss, in Verbindung mit der Aussage 'Arbeit macht frei', beinhaltet die Verbreitung der nationalsozialistischen Ideologie. Es wird den Juden ein minderer Wert im Bereich ihrer Menschenwürde zugeschrieben. Die Aussage 'Arbeit macht frei' ist das Symbol für die Konzentrationslager. Ein Hinweis auf die Vernichtung der jüdischen Rasse, verbunden mit dem Hitler-Symbol des Nazi-Deutschland als Zeichen der Überlegenheit, setzt Juden in ihrer Menschenwürde in unerträglicher Weise herab."(E.II.). Die 1. Instanz bejaht die Tatbestandsmässigkeit im Sinne des Art. 261bis Abs. 2 StGB.
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt des weiteren auch den Abs. 4 Hälfte 1 desselben Artikels. Die 1. Instanz hält im Rahmen ihrer Überlegungen fest, dass er sich von Abs. 2 insofern unterscheide, als dass ein Verhalten bestraft wird, das sich direkt gegen geschützte Personen richte. «Der Angeklagte hat seine Tat vor Teilnehmern des Zionisten-Kongresses verübt. Diese Teilnehmer sind - in Verbindung mit den anderen Tatbestandsmerkmalen - vom Gesetz geschützte Personen." (E.II) Die 1. Instanz kommt auch in bezug auf diese Tatbestandsvariante zum Schluss, dass der Angeklagte diese erfüllt habe und verurteilt ihn wegen Rassendiskriminierung zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Die 1. Instanz berücksichtigt jedoch bei der Strafzumessung den mildernden Umstand, dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss stand.
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'000.--.