Fall 1998-011N
Schaffhausen
Verfahrensgeschichte | ||
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1998 | 1998-011N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. Einziehung und Vernichtung der Materialien. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Opfergruppen | Juden; Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Kunst und Wissenschaft |
Ideologie | Antisemitismus; Rassismus (Hautfarbe); Rechtsextremismus |
Im Dezember 1997 reisten die fünf Beschuldigten aus Deutschland in einem Pkw über das zu dieser Zeit geschlossene Zollamt Neu-Dörflingen illegal in die Schweiz ein. Bei der Weiterfahrt wurden sie von der Grenzwache aufgehalten. Die Beschuldigten führten im Auto eine schwarze Fahne, 25 CDs mit dem Titel «Volksverhetzer», 14 Musikkassetten mit dem Titel «Weiss und stolz» und einen Ordner mit den Versen der auf den Tonträgern reproduzierten Gesängen mit, welche Verdacht auf Rassendiskriminierung erregten. In den Texten werden insbesondere Schwarze und Juden verunglimpft.
Die CDs und die Fahne enthalten zwar rechtsgerichtetes Gedankengut, erfüllen aber nach Meinung der Strafverfolgungsbehörde den Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht. Bei den Inhalten der Musikkassetten habe es sich zwar eindeutig um rassendiskriminierende Texte gehandelt, aber da die Beschuldigten in der Schweiz noch keine Anstalten zum Verkauf getroffen hatten, handle es sich im vorliegenden Fall noch um eine straflose Vorbereitungshandlung.
Die Musikkassetten werden gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB eingezogen und vernichtet, weil sie zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt seien. Ansonsten wird das Strafverfahren gegen die Beschuldigten eingestellt.
Einstellung des Strafverfahrens; Einziehung und Vernichtung der Materialien nach Art. 58 Abs. 2 StGB.