Fall 1998-014N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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1998 | 1998-014N | (Zuständige Strafverfolgungsbehörde) Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Arbeitswelt |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Ein Arbeitnehmer forderte, nachdem er einen Tag in der Firma gearbeitet hatte, von seinem Arbeitgeber seinen Lohn ein. Daran schloss sich ein Gespräch an, in dem der Arbeitgeber zum Arbeitnehmer gesagt haben soll: «Wenn du die Arbeit nicht machen kannst, so kannst du retour gehen, von wo du gekommen bist."
Da in Bezug auf die Äusserung des Arbeitgebers die tatbestandsmässig geforderte Öffentlichkeit fehlt, wird der Anzeige keine Folge gegeben.
Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung.