Fall 1998-018N

Beschimpfungen im Restaurant: «Den N**** sollte man erschiessen»

Zürich

Verfahrensgeschichte
1998 1998-004N 1. Instanz verurteilt den Angeklagten.
1998 1998-018N (2. Instanz) Abschreibung des Strafverfahrens aufgrund Rückzug der Berufung.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

In einem Restaurant beschimpfte der Angeklagte den am Nebentisch sitzenden Gast als «Saunigger», «huerä Neger» und äusserte die Meinung, «Dä Nigger sött mer sowieso verschüsse». Diese Beschimpfungen waren klar gegen den dunkelhäutigen Anzeigeerstatter gerichtet und sie waren so laut, dass nicht nur dieser, sondern auch die übrigen Gäste sie ohne Mühe vernehmen konnten. Die 1. Instanz verurteilte den Angeklagten zu einer Busse von Fr. 800.-- und zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 1000 .--.

Die Staatsanwaltschaft zieht die von ihr angehobene Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil zurück und mit dem vorliegenden Urteil wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben und das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig.

Sachverhalt

Der Angeklagte beschimpfte an einem Abend im Jahre 1996 in einem Restaurant den am Nebentisch sitzenden Gast als «Saunigger», als «huerä Neger» und äusserte die Meinung, «Dä Nigger sött mer sowieso verschüsse. Diese Beschimpfungen waren klar gegen den dunkelhäutigen Geschädigten gerichtet und waren so laut, dass nicht nur dieser, sondern auch die übrigen Gäste sie ohne Mühe vernehmen konnten und mussten.


Entscheid 1998-004N

1. Instanz verurteilt den Angeklagten.

Rechtliche Erwägungen

Die 1. Instanz prüft, ob die Äusserungen des Angeklagten die Person des Geschädigten herabsetzte: «Klarerweise herabsetzend im Sinne der Bestimmung sind Äusserungen, nach denen bestimmte Personen oder Gruppen von Personen «vertilgt» werden sollen, d.h. vergast, vernichtet, verbrannt, erschossen und dergleichen mehr, da ihnen durch Behauptungen das Lebensrecht an sich abgesprochen wird (Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, Zürich 1996, N 943). Mit seiner Äusserung hat der Angeklagte daher den Geschädigten zweifellos in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt." (E.II.2.2)

Damit der Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 erfüllt ist, muss die Herabsetzung in der Öffentlichkeit erfolgt sein. Da von allen Beteiligten bestätigt wurde, dass die Äusserungen des Angeklagten in einer überall wahrnehmbaren Lautstärke erfolgt seien, bejaht die 1. Instanz auch das Element der Öffentlichkeit.

Der Angeschuldigte wird der Rassendiskriminierung im Sinne von 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB schuldig gesprochen.

Entscheid

Verurteilung zu einer Busse von Fr. 800.-- und zur Zahlung einer Genugtuung von Fr.1'000.-- an den Geschädigten.


Entscheid 1998-018N

(2. Instanz) Abschreibung des Strafverfahrens aufgrund Rückzug der Berufung.

Entscheid

Abschreibung des Strafverfahrens.