Fall 2000-032N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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2000 | 2000-032N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
2000 | 2000-037N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ersetzt mit diesem Straferkenntnis den vorhergehenden Strafbefehl, wogegen der Beschuldigte Einsprache erhoben hat. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Arbeitswelt |
Ideologie | Rassismus (Hautfarbe) |
Der Angeschuldigte belästigte in einer Zeitspanne zwischen Juni 1999 und März 2000 mehrmals die Geschädigte an ihrem Arbeitsplatz, indem er sie und ihren 5-jährigen Sohn, welcher dunkelhäutig ist, mit verbalen Attacken rassistischer Art diskriminierte. Er machte gegenüber der Geschädigten u.a. folgende Bemerkungen: «Was hasst du für einen Bastard auf dem Velo», «Solche Leute gehören ins KZ», «Fass mein Velo nicht an du Hund», «Bist du jetzt schon unter die Neger gegangen», «Soll ich dir ein Topf mit schwarzer Farbe holen und einen Pinsel, um dich damit anzustreichen».
Dieses Verhalten erfüllt die Tatbestandsvariante gemäss Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB und die Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeschuldigten zu einer Busse von Fr. 600.--.
Gegen den Strafbefehl der Strafverfolgungsbehörde erhob der Verurteilte Einsprache. Die Strafverfolgungsbehörde ersetzte den vorhergehenden Strafbefehl durch ein Straferkenntnis.
Entscheid 2000-032N
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 600.--. Der Eintrag im Strafregister wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht.
Entscheid 2000-037N
Verurteilung zu einer Busse von Fr. 600.--. Der Eintrag im Strafregister wird nach einer Probezeit von 2 Jahren gelöscht.