Fall 2000-036N
Bern
| Verfahrensgeschichte | ||
|---|---|---|
| 2000 | 2000-036N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
|---|---|
| Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
| Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
| Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
| Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
| Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Das Urteil enthält keine Angaben über den Sachverhalt und keine rechtlichen Würdigungen durch die Strafverfolgungsbehörde.
Verurteilung zu 5 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 500.-- mit Eintrag im Strafregister. Die Probezeit wird auf 2 Jahre angesetzt.