Fall 2007-057N
Solothurn
| Verfahrensgeschichte | ||
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| 2007 | 2007-057N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
| Juristische Suchbegriffe | |
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| Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5) |
| Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
| Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
| Stichwörter | |
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| Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
| Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
| Tatmittel | Leistungsverweigerung |
| Gesellschaftliches Umfeld | Freizeit / Sport |
| Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Angeschuldigte ist der Geschäftsleiter eines Dance Clubs. Zwei Türsteher seines Klubs verweigerten dem Opfer den Eintritt in das Lokal mit der Begrün-dung, dass auf Geheiss des Geschäftsführers keine Angehörigen von Balkanstaa-ten im Lokal erwünscht seien (siehe EKR-Datenbank 2007-56). Der Geschäftslei-ter bestreitet, solche Anweisungen erteilt zu haben, gebe es doch in der Haus-ordnung klare Richtlinien, wer in den Club reingelassen werde und wer nicht (z.B. Alkoholisierung, bekanntes ungebührliches Verhalten, gänzlich unpassende Kleidung). Er habe keine Anweisung erteilt, grundsätzlich Angehörige von Bal-kanstaaten nicht mehr in den Club zu lassen, es sei denn, diese wären vorgängig durch ungebührliches Verhalten aufgefallen.
Da das vorliegende Beweisergebnis keine Grundlage bietet, um den verantwort-lichen Geschäftsführer für die Äusserung des Türstehers strafrechtlich in die Pflicht zu nehmen, stellt die zuständige Strafverfolgungsbehörde das Strafver-fahren ein.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Verfahren ein.